Ab dem 1. Januar 2025 tritt eine Neuregelung der bekannten Kleinunternehmerregelung in Kraft. In diesen Gesetzesänderungen werden die Vorgaben des EU-Rechts berücksichtigt. Die Änderungen des Umsatzsteuergesetzes (UStG) haben Auswirkungen im In- und Ausland.
Die Kleinunternehmerregelung ist in Deutschland sehr beliebt und weit verbreitet, wenn gewerblich tätige oder Freiberufler einen Jahresumsatz von 22.000 Euro (Bis 31.12.2024) nicht überschreiten. Verbunden mit der Erleichterung, dass Kleinunternehmer von der Pflicht zur Abgabe von Umsatzsteuer-Voranmeldungen und Jahresumsatzsteuererklärungen befreit sind. Der Gesamtaufwand verbleibt bei der Abgabe einer einfachen Jahresüberschussrechnung.
Inland:
- Die Umsatzgrenzen werden seit 01.01.2025 auf 25.000 Euro (Vorjahr) und auf 100.000 € (laufendes Geschäftsjahr) angehoben (§ 19 Abs. 1 UStG).
- Bei Überschreiten der netto Umsatzgrenze von 100.000 Euro verfällt das unterjährige Kleinunterenhmerprivileg. Vorher waren Angaben über die voraussichtlichen Umsätze maßgebend. Bei Überschreitung galt für das laufende Jahr noch die Anwendung der Kleinunternemerregelung.
- Verpflichtende Hinweis auf Steuerbefreiung des §19 UStG nach § 34a Nr.5 Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung (UStDV)
Europäische Union
- Der Kleinunternehmer kann ich aussuchen, ob er nur von der Kleinunternehmerregelung im Niederlassungsstaat oder EU-KU-Regelung gebraucht macht.
- Einführung des § 19a des UStG über die Meldeverfahren zur steuerlichen Befreiung in einem anderen Mitgliedsstaat.
- Einführung der Kleinunternehmer-Identifikationsnummer (KU-IdNr.)
- Es kann auch im Ausland die jeweilige Kleinunternehmerregelung angewendet werden, welche bislang nur im Ansässigkeitsstaat galt. Es müssen die jeweiligen nationalen Kleinunternehmerregelung eingehalten werden.
- Eine Anmeldung beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) zur Teilnahme am Medeverfahren für die europäische Kleinunternehmerregelung ist mit Pflichten verbunden.
- Es wird dazu beitragen, dass alle Kleinst-/Kleinunternehmen EU weit gleichgestellt werden, unbeachtet dessen, ob sie ihren Sitz in diesem Mitgliedstaat haben oder nicht.
- Nicht alle EU-Staaten bieten eine Kleinunternehmerregelung.
Neue europäische Kleinunternehmerregelung (EU-KU-Regelung)
Mit der neuen Regelung wird bewirk, dass inländische KUs auch die KU-Regelung aus anderen EU-Staaten nuzen können für in diesem Staat steuerbare Umsätze. Im Gegenzug kann die deutsche KU-Regelung auch im europäischen Ausland angewendet werden. Möchte ein deutscher Kleinunternehmer die spezifischen Regelungen in einem anderen EU-Mitgliedstaat in Anspruch nehmen, muss er dies beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) beantragen. Es kann ebenso gewählt werden, auf welche EU-Mitgliedstaaten die jeweilige KU-Regelung angewendet werden sollen. Die Geschäftsvorgänge sind allerdings ab diesem Zeitpunkt quarteilweise meldepflichtig. Der Antragssteller erhält dazu eine neu geschaffene, eindeutige Identifikationsnummer, die KU-IdNr. Diese EX-Nummer ist auch auf der Rechnung auszuweisen. Die Anwendung der KU-EU-Regelung ist optional.
Anmeldung unter:
§ 19a Besonderes Meldeverfahren für die Anwendung der Steuerbefreiung in einem anderen Mitgliedstaat
(1) Beabsichtigt ein im Inland oder in den in § 1 Absatz 3 bezeichneten Gebieten ansässiger Unternehmer, die Steuerbefreiung für Kleinunternehmer in einem anderen Mitgliedstaat in Anspruch zu nehmen, muss er an dem besonderen Meldeverfahren für Kleinunternehmer teilnehmen. Das Bundeszentralamt für Steuern erteilt für die Teilnahme an dem besonderen Meldeverfahren eine Kleinunternehmer-Identifikationsnummer.
...
- Identifizierungsinformationen zur Umsatzmeldung unter Angabe der KU-IdNr und Umsatzzeitraum.
- Angabe aller in der EU ausgeführten Umsätze des registrierten Unternehmers nach § 19a Abs. 1 S. 3 Nr. 2 UStG.
Die Beträge sind in Euro anzugeben und EU-Mitgliedsstaaten zu zuweisen. - Die Meldung erfolgt quartalsweise.
- Die Voranmeldung erfolgt ausschließlich elektronisch über das Elster BOP.
Ausstieg aus der grenzüberschreitenden Kleinunternehmerregelung
Freiwillig: Da der Kleinunternehmer seine EU-Ausweitung selbst festlegt, kann er die Regelung in ein oder mehreren EU-Mitgliedsstaaten wieder verlassen. Quarantänefristen der einzelnen Mitgliedsstaaten sind dabei möglich. Das KU kann am ersten Tag des Kalenderquartals nach dieser Aktualisierung die jeweilige Zugehörigkeit wieder verlassen. Ebenso wird der Austritt am ersten Tag des zweiten Monats des nächsten Kalenderquartals möglich gemacht, wenn die Aktualisierung im letzten Monat eines Kalenderquartals erfolgt. Es ist anzuraten, sich an die Steuerbehörde des Mitgliedstaats zu wenden, um zusätzliche Informationen der Folge des Austritts zu erhalten.
Unfreiwillig: Wenn das Kleinunternehmen des Jahrsumsatz von 100.000 Euro übersteigt, wird er von der Regelung über die Mitgliedsstaaten ausgeschlossen. Unabhängig davon, ob im Inland die KU-Regelung fortzuführen wäre. Die Folge ist aber auch, dass der zwangsaustretende in allen beteiligten Staaten seiner Umsatzsteuerpflicht nachkommen muss.
Auch, wenn das Kleinunternehmen den Jahresumsatz der Union nicht überschreitet, sondern nur die Schwellenwerte des Niederlassungsstaates, erfolgt der Austritt. Gleiches, wenn er den sektoralen Schwellenwert von 85.000 Euro übersteigt. Über den sektoralen Schwellenwert wird der KU informiert. Alle Mitgliedstaaten haben die Möglichkeit, mehr als nur einen individuellen (jährlichen) Schwellenwert festzulegen, den sektoralen Schwellenwert, dieser ist unabhängig von dem Jahresumsatz der Union (100.000). Der Kleinunternehmer wird in allen Fällen über seine EX-Nummer in den Mitgliedsstaaten gesperrt. Es gilt eine jeweilige Quarantänefrist.
Sollen die Steuerbehörden davon ausgehen, das fortfolgend keine Geschäftlichen Tätigkeiten mehr zu erwarten sind (keine Quartalsmeldungen mehr), erfolgt ebenso der Ausschluss.
Kleinunternehmer-Rechnung
Die Kleinunternehmer-Rechnung muss die folgenden Angaben enthalten:
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den vollständigen Namen und die vollständige Anschrift des Kleinunternehmers als auch des Rechnungsempfängers.
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die Unternehmens-Steuernummer (oder die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer oder die Kleinunternehmer-Identifikationsnummer).
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Rechnungsdatum.
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Menge und Art der Lieferung oder Art und Umfang und der Dienstleistung.
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Entgelt für die Leistung in einer Summe und der Hinweis auf den Grund für die fehlenden Umsatzsteuerangaben. (z.B.: gemäß § 19 UStG wird auf dieser Rechnung keine Umsatzsteuer ausgewiesen.)
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Im Falle einer Gutschrift die entsprechende Kennzeichnung.