Wer Aktien über die eigene GmbH verkauft, muss nicht mindestens ein Viertel an die Fiskus abgeben. Anders als eine natürliche Person, hat die gegründete Kapitalgesellschaft (GmbH = juristische Person) keinen schwankenden persönlichen Steuersatz, sondern wird mit 15% Körperschaftssteuer belastet als auch mit gemeindeabhängiger Gewerbesteuer. Der Aktienhandel oder das Halten kann aber über die eigene Kapitalgesellschaft durchaus mit Steuervorteilen verbunden sein. Der Gesellschafter der GmbH hat darüber hinaus ein Anrecht auf Verzinsung seines eingesetzten Kapitals. Bei der GmbH handelt es sich bei dieser Zinsaufwendung um abziehbare Betriebsausgaben. Der Handel mit Aktien macht aber nur Sinn, wenn die Gesellschaftseinlage lange genug im Betriebsvermögen verbleibt. Nun zu den Erträgen der geplanten GmbH.
Grundsätlich gilt für die GmbH der errechnete (teilweise gemeindeabhängige) effektive Steuersatz:
15% Körperschaftssteuer
+ ∅ 15% Gewerbesteuer (3,5 % Steuermesszahl x Gemeindehebesatz)
+ Solidaritätszuschlag 0,825% (15% * 5,5%)
= 30,825% (je nach Gemeinde)
In den meisten Fällen lohnt sich der Aufwand über eine GmbH nur, wenn die Verwaltung auf Wachstumsaktien (growth shares), einige Fonds und manche Substanzwertaktien (value shares) gerichtet ist. Auch ausländische Dividenen können attraktiv sein. Bei inländischen Substanzwertaktien ist der "innere" Wert meist höher als der aktuelle Kurswert und darüber hinaus fällt auch häufig eine üppigere Dividende an. Warum diese Dividenden bei Anteilen einer inländischen Aktiengesellschaft problematisch sind, zeigt das nachfolgende Beipiel der beteiligten GmbH. Bei Wachstumsaktien ist der zukünftige Wert und Verkaufswert der Anteile vordergründig.
Privatperson
Wer Aktien aus dem privaten Portfolio veräußert, zahlt auf den Veräußerungsgewinn die fällige Abgeltungssteuer von 25%. Dazu kommt noch der Solidaritätszuschlag von 5,5% und gegebenenfalls Kirchensteuer von 9% (je nach Bundesland auch 8%). Eine Gesamtbelastung von etwa 26,6% (ohne Kirchensteuer etwa 26,38%) steht also an. Bei Kirchenmitgliedschaft gilt je nach Gemeinde der vergünstigte Abgeltungssteuersatz von 24,51% bzw 24,45% Gleiches gilt für die von dem beteiligten Unternehmen ausgezahlte Dividende.
Kapitalgesellschaft (hier GmbH)
Die GmbH ist von der Abgeltungssteuer keinesfalls befreit. Für die erhaltenen Dividenden werden auch hier Abgeltungssteuer von 25% fällig; bei betrieblichen Kapital aber ohne abgeltende Wirkung. Auch Körperschaftssteuer von 15% und der Solidaritätszuschlag von 5,5% wird fällig. Da die abgeltende Wirkung der Abgeltungssteuer bei der GmbH ausbleibt, wird versucht hierüber einen Freistellungsauftrag bei seiner Depotbank einzureichen. Ausländische Dividenen unterliegen bei Kapitalgeselleshaften i.d.R. nicht dem Abzug der Kapitalertragssteuer. Ansonsten ist diese Steuerzahlung lediglich als Vorauszahlung anzusehen. Am Jahresende erfolgt eine Gesamtverrechnung der Steuer.
Freistellung von Körperschaftssteuer
Nun zu den spezifischen Regelungen. Eine Befreiung von der Körperschaftssteuer für erhaltene Dividenden setzt eine Beteiligung der GmbH am jeweiligen Unternehmen von mindestens 10% voraus (§ 8b KStG), die Befreiung von der Gewerbesteuer sogar 15% Beteiligung (§ 9 GewStG). Diese Verhältnisse setzen eine Art Tocherunternehmung bei der Beteiligung voraus. In- oder Ausland spielt dabei keine Rolle. Abgestellt wird immer auf die Beteiligungshöhe zu Beginn des Kalenderjahres, nicht des Wirtschaftsjahres der GmbH. Grundlage für die Befreiung war die Vermeidung einer Doppelbesteuerung. Die Gewinne einer Tochtergesellschaft unterliegt, sofern sie eine Körperschaft ist, auch der Körperschafts- und Gewerbesteuer. Werden diese Gewinne an die Holding ausgeschüttet, würde diese wiedermals Körperschafts- und Gewerbesteuer abführen müssen. Daher soll die Vollbesteuerung erst wieder einsetzen, wenn der Ertrag eine Privatperson erreicht (Ausschüttung an private Anteilseigner). Da hier noch eine nicht abzugsfähige Betriebsausgabe gilt, bleiben allerdings nur 95% der Dividenerträge steuerfrei.
Diese Beteiligungsquoten dürften mit börsengehandelten Wertpapieren nicht umsetzbar sein. Hier unterliegen die Beteiligungen einem erheblichen Streubesitz.
Keine Freistellung von Dividenerträgen bei Beteiligungsquote unter 10%
Einfaches Beispiel mit gewöhnlichen Erträgen aus inländischer Aktienbeteiligung:
Es sei angenommen eine Bruttodividende aus der Beteiligung von 0,05% einer im Inland ansässigen Aktiengesellschaft beträgt 2.000 Euro. Nach Körperschaftssteuer und Solidaritätszuschlag verbleiben etwa 1.683 €. Bislang noch profitabel. Schätzen wir nun die Gewerbesteuerbelastung auf den Ertrag auf 15%, verbleiben nur noch etwa 1.383 €. Nun übersteigt die gesamte Steuerbelastung bereits eine Privatperson. Damit nicht genug, dass Geld bestitzt ja noch die GmbH. Bei einer erneuten Ausschüttung an den Gesellschafter kommt es zur erneuten Besteuerung. Nach Abgeltungssteuer und Soli. verblieben gerade mal knapp 1.018 Euro. Das entspricht einer gesamten Besteuerung von annähernd 50%.
Des Weiteren besteht aber die Möglichkeit des Gesellschafters vom Teileinkünfteverfahren (§ 32d Abs. 2 Nr. 3 EStG) gebrauch zu machen; hier werden nur 60% des Kapitalertrags besteuert. Zudem besteht die Möglichkeit Werbungskosten geltend zu machen. Allerdings ist die Vorteilhaftigkeit abhängig vom persönlichen Steuersatz. Je höher der persönliche Steuersatz desto lohnenswerter die pauschale Abgeltungssteuer.
Das Halten von inländischen Anteilen an anderen Kapitalgesellschaften mit einer GmbH, zeigt sich in diesem Fall als nicht besonders lohnenswert. Liegen die Beteilgung unter 10% (KStG) bzw. 15% (GewStG) der haltenden GmbH, sind die daraus enstandenen, laufenden Erträge voll zu versteuern.
Seit der Steuerreform 2008 aber neue Möglichkeiten für
- Veräußerung von Aktien
- Ausländische Dividendenzahlungen
- Veräußerung von Fonds
Veräußerung von Aktien aus dem Betriebsvermögen der GmbH
Verkauft eine Kapitalgesellschaft Anteile (z.B. Aktien) an einer anderen Kapitalgesellschaft (z.B. AG) mit Sitz im In- oder Ausland, erhalten die Verkaufsgewinne bis zu einem bestimmten Grad eine Freistellung von der Körperschaftssteuer (§ 8b Absatz 1 KStG), sofern Kapitalerträge (§ 20 EStG) beim Empfänger mit diesen Anteilen erzielt wurden. Eine pauschale Aufwandsbelastung von 5% bleiben bestehen (§ 8b Abs. 5 S. 2 KStG). Diese werden auch hier gehandhabt als nicht abzugsfähige Betriebsausgabe, es sind also 95% steuerfrei. Bei dieser Pauschale bleiben die tatsächlichen Kosten, wie Depotführungsgebühren, ungeachtet. Auch die Haltedauer der Anteile oder Beteiligungsquote bleibt bei dieser Regelanwendung ungeachtet.
Körperschaftssteuer = 15% von 5% des Gewinns = 0,75% .
Diese 5% des Ertrags unterliegen natürlich auch der Gewerbesteuer, abhängig von dem Hebesatz der Gemeinde. Dieser kann je nach Gemeinde variieren. Geht man vom Bundesdurchschnitt von 15% für die Gewerbesteuer aus, verbleiben also auch hier nur 0,75% Steuern. Es wird nur der Anteil versteuert, auf den Körperschaftssteuer anfallen (Gewerbesteuer: § 7 Abs. 1 S.1, 4 GewStG).
Der Verkaufsgewinn der Anteile zieht bei der GmbH also eine effektive Steuerlast von nur etwa 1,5% nach sich. (Privatperson: 25% Abgeltungssteuer +Soli.+ Kirch.St.). Es ist also ein gewaltiger Unterschied, ob man als GmbH Dividenden oder Verkaufsgewinne für seine Anteile aus dem Betriebsvermögen an anderen Kapitalgesellschaften erhält. Gekürzt werden hier weniger die Steuersätze, die grundlätzliche Besteuerung erfolgt aber nur auf 5% des Ertrags. Auch bei Einzelunternehmen und Personengesellschaften werden nur 60 Prozent der Gewinne und Verluste steuerlich berücksichtigt.
Aber Vorsicht ist geboten. Während man als Privatperson Verluste aus Aktienverkäufen mit Gewinnen der gleichen Art verrechnen kann, funktioniert dieses Verrechnungsprinzip bei einer Gmbh nicht. Eine Verrechnung mit Gewinnen und ein Verlustvortrag sind hier nur für natürliche Personen möglich.
Ausländische Dividendenzahlungen auf Aktien
Auch hier kommt eine Befreiung (zu 95%) nur bei einer Beteilligung an der Gesellschaft von über 10% in Betracht (§ 8 Abs. 4 KStG). Eine zusätzliche Hürde kommt bei der Gewerbesteuer hinzu; neben der 15% Mindestbeteiligung. Hat die ausländische Kapitalgesellschaft keinen aktiven Geschäftsbetrieb, unterliegt der Ertrag uneingeschränkt der Gewerbesteuer.
Allerdings wird hier bei geringer Beteiligung (<10%) die Doppelbesteuerung vermieden (§ 26 KStG i. V. m. § 34c Abs. 1 EStG). Etwa 80 Staaten beteiligen sich an dem Doppelbesteuerungsabkommen.
Steuern sind an der Quelle fällig, so auch im Ausland. Ist eine deutsche GmbH an einer kanadischen Aktiengesellschaft beteiligt, behält dieses Land 25% Quellensteuer ein. Die Anrechnung ist begrenzt auf die Höhe der Körperschaftsteuer, die nach deutschem Recht auf den Dividendenbetrag entfallen würde. Dies gilt nicht für die Gewerbesteuer. Die Anrechnungsverfahren einer ausländischen Quellensteuer kann in Einzelfällen unangenehm komplex werden, aber unter dem Strich lohnenswert. Die Anrechnung von Quellensteuern erfolgt i.d.R. auch bei Privatpersonen.
Aktienfonds & ETFs
Seit der Investmentsteuerreform im Jahre 2018 entfällt bei aktiv gemanageten Fonds als auch bei ETF die Anrechnung der ausländischen Quellensteuer auf die inländische Abgeltungssteuer. Die Steuerbegünstigung von Erträgen aus Aktien und Immobilien soll aber auch bei Investmentfonds berücksichtigt werden. Daher wurde eine pauschale Steuerfreistellung, die Teilfreistellung, eingeführt, die je nach Anlagemodell des Investmentfonds die resultierenden Erträge aus dem jeweiligen Fond zu einem bestimmten Prozentsatz freistellt. Bei Aktienfonds mit mehr als 51% Aktienanteilen sind die Erträge zu 80% von der Körperschaftsteuer befreit (Teilfreisstellung, § 20 Abs. 1 S. 3 InvStG). Auf die übrigen 20% der Erträge fallen Körperschaftsteuer und Solidaritätszuschlag an. Bei der Gewerbesteuer werden 40% freigestellt (§ 20 Abs. 5 InvStG). Daher liegt die effektive Besteuerung etwa bei 12,16%. Bei Mischfonds von 25-50% Aktienanteil ist der effektive steuerliche Anteil leider höher mit etwa 21,5%.
Auch Immobilienfonds sind zu 60% steuerfrei (Teilfreistellung), wenn die Fonds mindestens 51% ihres Kapitals (Schwerpunkt) in Immobilen oder Immobilien-Gesellschaften im Inland investieren. Ein effektiver Steuersatz von etwa 16,8% ist die Folge (§ 20 Abs. 3 InvStG). Bei ausländischen Immobilienfonds sind sogar 80% teilfreigestellt (§ 20 Abs. 3 InvStG).
Rentenfonds müssen leider bei der GmbH voll versteuert werden.
Bei Aktienfonds und -ETF sieht das Gesetz auch bei Privatleuten eine Teilfreistellung vor, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind (Teilfreisstellung, § 20 InvStG).
Handel mit Finanzderivaten - Termingeschäfte - Sonstige
Eine Besonderheit stellten dabei Termingeschäfte (z.B. Optionen) dar. Zwar sind Termingeschäfte voll mit etwa 30,82% effiktiv zu besteuern, aber hier können Verluste mit Gewinnen aus Termingeschäften verrechnet werden. Die Verluste sind sogar vortragsfähig und können im kommenden Geschäftsjahr weiter aufgerechnet werden.
Bei Zinseinnahmen und Währungsgeschäften gilt die Regelbesteuerung. Steuerfreistellungen und Teilfreistellungen setzen voraus, dass es sich um Gewinnversteuerung von Körperschaften handelt.
Vor- und Nachteile einer GmbH für das Börsentrading
PRO | KONTRA |
Haftungsbeschränkung auf das Betriebskapital. | Hohe Gründungs- und laufende Kosten. Hoher Verwaltungsaufwand. |
Jeglicher Aufwand und Kosten können steuerwirksam verbucht werden. | Erneute Besteuerung bei Gewinnausschüttung an Gesellschafter. |
Kursgewinne bei Aktien sind zu 95% steuerfrei. | Bei erhaltenen Dividenden höhere Besteuerung. |
Verluste aus Termingeschäften können mit Gewinnen verrechnet werden. | Verkaufsverluste aus Aktien selten anrechenbar. |
Anerkennung von Bonität, Reputationssteigerung | Keine Privatentnahme. Auszahlung nur mit Ausschüttungsbeschluss. |
Ein kleiner Trost bleibt generell: Privat würde nur ein Werbungskostenpauschbetrag gelten. Sämtliche Kosten, wie EDV-Ausstattung, Fortbildungen, Bank- und Depotkosten sind hier bei der GmbH Betriebsaufwand und voll steuerwirksam.