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Registrierungsmöglichkeit bei dem Bundeszentralamt für Steuern für den EU-Verkehr von Kleinunternehmern (Seit 01.01.2025).
Mit der neuen Regelung wird bewirk, dass inländische Kleinunternehmer (§ 19 UStG) auch die KU-Regelung aus anderen EU-Staaten nuzen können. Im Gegenzug die deutsche KU-Regelung auch aus dem europäischen Ausland angewendet werden. Die Geschäftsvorgänge sind fortan Meldepflichtig (§ 19a UStG). Es kann ausgewählt werden, mit welchen Nationen die nationale Regelung angewendet werden soll.

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