Einige haben sich gewundert, warum die Handelsportale, wie Amazon und Ebay & Co plötzlich auf die Angabe einer Umsatzsteueridentifikationsnummer (USt-ID-Nr) bei Unternehmern beharren. Schließlich wurde diese auch von Klein- und Kleinstunternehmern gefordert, welche eigentlich keine Umsatzsteuern ausweisen und nicht vorsteuerabzugsberechtigt sind. Diese waren fortan genötigt, sich über das Bundeszentralamt für Steuern eine USt-ID zuteilen zu lassen, um überhaupt Waren über diese Plattformen anbieten zu können.
Wundern muss man sich nicht. Der § 25e Absatz 1 des Umsatzsteuergesetz (UStG) gibt einen klaren Ton an bei der Haftung beim Handel über eine elektronische Schnittstelle:
"Wer mittels einer elektronischen Schnittstelle die Lieferung eines Gegenstandes unterstützt (Betreiber), haftet für die nicht entrichtete Steuer aus dieser Lieferung;"
Der § 3 Abs. 3a (UStG) simuliert eine Art Reihengeschäft zwischen E-Commerce-Händler, der eigentlichen elektronischen Schnittstelle und dem Endverbraucher als Abnehmer. Der Umsatz wird dabei der elektronischen Schnittstelle zugeordnet. Diese wird dann tatsächlich zum Steuerschuldner im Gemeinschaftsgebiet der Europäischen Union.
"Ein Unternehmer, der mittels seiner elektronischen Schnittstelle die Lieferung eines Gegenstands, dessen Beförderung oder Versendung im Gemeinschaftsgebiet beginnt und endet, durch einen nicht im Gemeinschaftsgebiet ansässigen Unternehmer an einen Empfänger nach § 3a Absatz 5 Satz 1 unterstützt, wird behandelt, als ob er diesen Gegenstand für sein Unternehmen selbst erhalten und geliefert hätte. Dies gilt auch in den Fällen, in denen der Unternehmer mittels seiner elektronischen Schnittstelle den Fernverkauf von aus dem Drittlandsgebiet eingeführten Gegenständen in Sendungen mit einem Sachwert von höchstens 150 Euro unterstützt. ..."
Ziel der Gesetzgebung für den Bereich Umsatzsteuern war wohl, insbesondere die Lieferungen von Drittstaaten (Keine EU-Mitgliedsstaaten) besser kontrollieren zu können, um deren Besteuerung im Gemeinschaftsgebiet der EU besser überwachen zu können. Schließlich gilt bei Lieferungen an Endverbraucher bei der Überscheitung der Schwelle von 10.000 Euro die Mehrwertsteuer des Verbrauchslandes, also dem des Kunden, sollte keine Einfuhrumsatzsteuer fällig sein.
Besonders interessant wird also das E-Commerce-Metier bei Unternehmern, die Ware über elektronische Schnittstellen verkaufen und die Lieferung direkt aus dem Ausland erfolgt.
Nach dem § 3 Abs. 3a UStG können sich folgende Situationen ergeben:
Ein in Australien ansässiger Online-Händler verkauf über genannte Schnittstellen Handelsgüter an eine Privatperson in Deutschland. Aus seinem Lager in Luxemburg wird die Ware zum Endverbraucher nach Deutschland gesendet. Die Ware hat einen Sachwert von unter 150 Euro. Die elektronische Schnittstelle ist an allen Transaktionen des Handelsgeschäfts, wie der Bestellung, der Auslieferung und Bezahlung der Ware beteiligt. Steuerschuldner der deutschen Umsatzsteuer ist daher die elektronische Schnittstelle bzw dessen Betreiber.
Die Ware wurde steuerfrei in die EU eingeführt. Bei einer Lieferung aus Australien unterläge die Warensendung der Einfuhrumsatzsteuer. Die Ware des australischen Händlers kam aber aus Luxemburg, also "zollneutral". Der australische Händler hat nun die Möglichkeit die Umsätze dem deutschen Finanzamt zu melden bzw zu erklären oder dem Import-One-Stop-Shop-Verfahren (IOSS) beizutreten, in der er für alle in die europäische Gemeinschaft gelieferten Güter zentral eine Erklärung abgeben kann (§ 18k UStG).
Mehr dazu: One-Stop-Shop (OSS-EU-Regelung)
Auch werden unterschiedliche Empfänger mit § 3 Abs. 3a UStG angesprochen. Während bei Lieferungen innerhalb des Gemeinschaftsgebiets der Europäischen Union lediglich Nichtunternehmer (vor allem Endverbraucher) gemeint sind, gilt diese "fiktive Lieferkette" auch bei aus einem Drittland eingeführten Waren zusätzlich an Unternehmern, die nur steuerfreie Umsätze ausführen oder die unter die Kleinunternehmerregelung fallen. Ebenso unter die Sonderregelung für Land- und Forstwirtschaft. Betroffen sind auch juristische Personen (Körperschaften), die nicht Unternehmer sind oder die den Gegenstand nicht für ihr Unternehmen erwerben.