Zahlreiche Menschen wunderten sich bereits, als sie pötzlich Post von Juristen oder Behörden bekamen. Es ging um ihre Verkäufe bei Handelsplattformen, wie Ebay. So sehr auch diese namhafte Plattform im Laufe der Jahrzehnte gewachsen ist, sich seine Stellung im Markt des internationalen Allround-Verkaufs gesichert hat, ist sie für viele zu einer lukrativen Einnahmequelle geworden oder mindestens eine von vielen Vertriebskanälen. Privat oder gewerblich. Einige Merkmale entscheiden hier die Verkäuferstellung.
Wenn allgemein aus einem Vorhaben ein Gewerbe entsteht
Die Facette scheint klar, leicht unterschiedliche Auffassungen der verschiedenen Gerichte verreiben einen konkreten Maßstab. Eine nachhaltige, freie Tätigkeit zur Erziehlung von Einnahmen sieht das Umsatzsteuergesetz (UStG) bereits grundlegend als unternehmische Tätigkeit an (§ 2 Abs. 1 UStG). Ebenso verankert das Einkommenssteuergesetz die Grundsätze, dass eine selbstständige und auf Dauer angelegte Tätigkeit mit der Absicht Gewinne zu erzielen, einen Gewerbebetrieb begründet (§ 15 Abs. 2 S.1 EStG). Sofern man damit am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr teilnimmt und dieses Tun keiner anderen Einkunftsart zuzurechnen ist.
Wer also kurzweilig 5 Armbänder aus Kunstoffperlen bastelt - und diese gerne über solche Plattformen verkaufen möchte - ist also gewerblich tätig? Mit Sicherheit nicht. Das Nachhaltigkeitsprizip, also auf Dauer angelegte Absicht ist bei diesen Grenzen wohl nicht gegeben. Ebenso würden die Bagatelleinnahmen wohl die Gebühren für eine Gewerbeanmeldung unterschreiten und somit keine Gewinnabsicht darlegen. Ganz unbeachtet dem Zeitaufwand für die Herstellung, ist hier wohl Taschengeldgrenze eher grundlegend als Gewinnerzielungsabsicht. Aber wie es bereits schon diese einführenden Paragraphen unterzeichnen - die Nachhaltigkeit, wie es eine Mengenwirtschaft mit sich bring, und Profitstreben machen den Unterschied. So kann sich der Sachverhalt ändern, wenn auch nur einige hochpreisige Güter verkauft werden, vor allem, wenn es keine Alltagsgüter sind. Auch bei gleichartige Artikeln in besonders hohen Mengen. Vor allem, wenn sie neu sind.
Gerichtliche Ansichten mit unternehmerischen Absichten
Sowohl das Landgericht Hanau, Oberlandesgericht Frankfurt sowie Landgericht Dessau-Rosslau entscheiden einst, dass 25 bis 40 Verkäufe innerhalb weniger Wochen ein gewerbliches Handeln unterstreichen kann.1 Insbesondere, wenn Logos und Etiketten die Verkaufsseite schmücken und unternehmerisch wirken. Selbst das Anbieten von mehr als 80 Kleidungsstücken innerhalb eines Monats, sah das Landgericht Berlin einst als gewerbliches Unterfangen. Das Oberlandesgericht Hamm stellte bereits die Verkaufsbewertungen von über 25-26 Artikel in 4 Wochen als gewerblich anzusehen fest. So im Rahmen einer Markenrechtsverletzung auch der Bundesgerichtshof. Das Oberlandesgericht Hamm stufte einst knapp 130 Verkäufe innerhalb eines halben Jahres als unternehmerisch ein.2
So kann zusammenfassend davon ausgegangen werden, dass mehr als durchschnittlich 25 Verkäufe in einem Monat auf eine unternehmerische Absicht hindeuten kann. Oder eher ein Vielfaches in mehreren Monaten. Besonders, wenn der Verkäufer die Ware zeitnah selbst erworben hatte. Auch die Tatsache der Homogenität, also eine Vielzahl gleichartiger Artikel kann ein gewerbliches Unterfangen begründen.
Allerdings soll niemand soll abgehalten werden, seinen Keller zu entrümpeln, auch wenn die staubige Vasensammlung aus gleichen Gütern besteht. Ein Hinweis darauf in der Verkaufsbeschreibung, dass die Artikel selbst genutzt wurden, kann hier nicht schadhaft sein. Auch bei Verkäufen auf solchen Plattformen gilt der "Flohmarkt"-Vergleich. Nimmt man daran gelegentlich teil oder ist man auf eine dauherhafte, überregionale Teilnahme mit Gewinnerzielungsabsicht ausgelegt?
Die gewerbliche Präsenz bring Verpflichtungen mit
Das Urteil der Vertriebsplattform selbst, ob gewerblich gehandelt wird oder nicht, stellt eine Feststellung im Innenverhältnis der Vertragsparteien (Plattform/Verkäufer) dar und interessiert unseren Staat an dieser Stelle wenig. Sollte allerdings wirklich ein gewerbliches Tun vorliegen, im Sinne der Deutschen Gesetzgebung, hat dieses rechtliche, steuerliche und verbraucherschutzrechtliche Konsequenzen.
Fernabsatz: Werden zwischen einem Unternehmen und einer Privatperson (Verbraucher) ein Geschäft abgeschlossen, außerhalb von Geschäftsräumen, liegt ein Fernabsatz vor. Hier ist dem Verbraucher eine Widerrufsfrist einzuräumen, welches beim Verkauf von Privat-an-Privat keine Rolle spielt (§§ 312g, 355 BGB). Hinzu kommen einzuräumende Gewährleistungsrechte des unternehmerischen Handels (§ 438 Abs. 1 BGB). Üblich sind hier bei Neuware 2 Jahre. Privatverkäufer können eine Gewährleistung weitgehend ausschließen, durch Angabe einer entsprechenden Klausel. Der Artikel muss dennoch mit der Beschreibung übereinstimmen und dem gewöhnlichen Zweck dienen.
Impressumspflicht: Es muss ein Impressum die Verkaufsaktivität begleiten, in dem der Name des Verkäufers und die genaue Anschrift wiedergegeben werden.
Wettbewerbsrecht: Da ein gewerblicher Verkäufer gesetzlich ein Unternehmen führt, unterliegt er hier dem Wettbewerbsrecht (UWG).
Umsatzsteuer: Wer gewerblich verkauft, muss Umsatzsteuer erheben und an das Finanzamt abführen. Als Befreiung von dieser Pflicht dient die Kleinunternehmerregelung des §19 UStG.
Gewerbesteuer: Einnahmen über dem jährlichen Freibetrag von 24.500 Euro unterliegen der Gewerbesteuer.
Einkommenssteuer: Die Einnahmen aus gewerblichen Verkäufen stellen Einkünfte aus Gewerbebetrieb dar (§ 15 EStG). Sie müssen dem Finanzamt gegenüber erklärt werden. Eine Einnahmenüberschussrechnung muss die Steuererklärung begleiten.
LUCID Verpackungsregister: Was per Fernabsatz verkauft wird, muss versendet werden. Seit 2022 ist eine Anmeldung bei der Zentralen Stelle Verpackungsregister (ZSVR) für (gewerbliche!) Online-Händler verpflichtend. Dabei handelt es sich um eine Stiftung des bürgerlichen Rechts, die mit der Umsetzung der Regelungen des Verpackungsgesetzes (VerpackG) betraut ist. Hier muss ein Systembeteiligungsvertrag nachgewiesen werden und die Menge der verbrauchten Verpackungsmaterialien zusammenfassend angegeben werden. Dies gilt, wenn der Händler der Erstinverkehrbringer dieser Versand-Verpackungen ist. Da diese Verpackungen im Müll der Verbraucher landen, ist hier hierfür eine Gebühr für die Systembeteiligung fällig.
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Diese und mehr Informationen:
1 LG Dessau-Rosslau, Az. 3 O 36/16, 2017 | OLG Frankfurt, Az. 6 W 54/04, 2004 | LG Hanau Az. 5 O 51/06, 2006
2 LG Berlin, Az. 103 O 75/06, 2006 | OLG Hamm, Az. I-4 U 204/10, 2011 | BGH, Az. I ZR 73/05, 2008 | OLG Hamm, Az. I-4 U 114/12, 2012
Umsatzsteuergesetz (UStG)
Einkommenssteuergesetz (EStG)
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)