Kurz und knapp:  das ist möglich 

Der § 19 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) schließt dabei juristische Personen, wie Kapitalgesellschaften, auch Personengesellschaften, nicht aus. In wenigen Fällen macht es sogar Sinn davon Gebrauch zu machen. Dies ist bei einer GmbH aber eher unüblich, da mit einer Kapitalgesellschaft in der Regel auch auf eine umfangreichere wirtschaftliche Tätigkeit abgezielt wird. Die für die Körperschaft eher "unterirdische" Umsatzgrenze des § 19 UStG diesbezüglich dann auch eher grotesk wirkt. 

GmbH-Tätigkeit und Nebengewerbe

Eine GmbH ist als Kapitalgesellschaft generell gewerbesteuerpflichtig und hat bei dieser kommunalen Steuer auch keinen Freibetrag. Aber eine GmbH kann die Kürzung der Gewerbesteuer um Erträge, die auf die Verwaltung des eigenen Grundbesitzes fallen, bei dem zuständigen Finanzamt beantragen (vgl. § 9 Nr. 1 Satz 2 Gewerbesteuergesetz). Das heißt, sie erzielt keine gewerblichen Einkünfte in diesem Fall. Das wird bei sogenannten privaten Vermögensverwaltungsgesellschaften mbH gängig beantragt. Durch die Beschränkung der Tatigkeit auf die eigene Anlageverwaltung tritt die GmbH nicht nach außen in Erscheinung. Sie erzielt keine gewerblichen Erträge. Und das ist der Punkt. Erzielt die GmbH Nebenerträge, die aus einer Tätigkeit des allgemeinen wirtschaftlichen Verkehrs stammt, fallen nur diese als gewerbliche Einnahmen an. Liegen diese im Rahmen des angegebenen Höchstumsatzes der Kleinunternehmerregelung, macht dessen Anwendung dann auch Sinn. Es dürfen zwar keine Umsatzsteuern ausgewiesen werden noch Vorsteuern abgezogen werden, aber der Verwaltungsaufwand schrumpft auf ein Minimum. Gewerbesteuern fallen in diesem Fall auch nur auf die geringen gewerblichen Erträge an. Ferner muss für die gewerblichen Einnahmen auch nur die Jahresüberschussrechnung vorliegen. Eine Umsatzsteuererklärung fällt dann auch nicht an.

📍 Größere Erträge aus dem Betrieb von Photovoltaikanlagen sind i.d.R. gewerbliche Einnahmen. Sollte die Verwaltungsgesellschaft Wohnraum vermieten und nebenbei auf dem Gelände Solarenergie in das öffentliche Netz einspeisen, könnte auch hier der kleine Umsatzrahmen gefüllt werden. Natürlich kann auch jede andere gewerbliche Nebenbeschäftigung im Namen der GmbH vorliegen. Zum Beispiel Gästezimmer oder Ferienappartments angeboten werden, neben der "ungewerblichen" Langzeitvermietung.

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Mehr dazu

Umsatzsteuergesetz (UStG)

Gewerbesteuergesetz (GewStG)