Nicht nur Unternehmen, sondern auch Privatpersonen werden einige Steuererleichterungen für Investments geboten. Einkünfte aus Kapitalvermögen sind Überschusseinkünfte und unterliegen dem deutschen Steuerrecht. Die gesetzliche Grundlag ist der § 20 des Einkommenssteuergesetzes (EStG). Einkünfte bzw Erträge aus Kapitalvermögen können Zinsen, Gewinnbeteiligung (Dividenden), Verkaufsgewinne von Wertpapieren oder bestimmte Versicherungsleistungen sein. Einkünften aus Kapitalvermögen unterliegen der Kapitalertragssteuer. Eine Erhebungsform ist die Abgeltungssteuer, diese sogennannte Quellensteuer (Sie wird dort abgezogen, wo sie entsteht) beträgt pauschal 25%.

Bei Privatpersonen wird diese (und weitere) Steuer vom Kapitalertrag abgezogen und einbehalten. Bei Privatpersonen sieht man daher unter normalen Umsständen die diesbezügliche Besteuerung als "abgegolten" an und die Einkünfte unterliegen keiner Meldepflicht mehr durch den Steuerzahler. Der Abgeltungssteuer wird angeschlossen

  • Der Solidaritätszuschlag. Bei Einkünften aus Kapitalvermögen fällt unverändert der Solidaritätszuschlag von 5,5% an. Die Erhebung ergibt sich aus §1 Solidaritätszuschlaggesetz (SolZG). 
  • Die Kirchensteuer beträgt je nach Bundesland 8% oder 9%. Durch die Kirchenzugehörigkeit vermindert sich die Abgeltungssteuer auf 24,51% bzw 24,45%. Wer aus der Kirche austritt, muss keine Kirchensteuer mehr bezahlen.
Regelfall: Guthabenzinsen 💰

Die Zinsen von Bank- oder Sparguthaben fallen steuerlich unter Einkünfte aus Kapitalvermögen (§ 20 EStG). Auf inländische Zinsen fallen generell die Abgeltungssteuer und Solidaritätszuschlag sowie gegebenenfalls Kirchensteuer (Je nach Bundesland 8-9%) an. Die Bank behält die Steuerabzüge i.d.R. ein und führt diese an das Finanzamt ab. Ausgangspunkt der Zusatzbesteuerung durch Solidaritätsbeitrag und Kirchensteuer ist die Abgeltungssteuer. Hier im Beispiel eine Berechnung mit und ohne Kirchensteuer. Ist der Zinsempfänger Kirchenmitglied, git der ermäßigte Abgeltungssteuersatz von 24,45% bzw 24,51% statt 25%.

Beispiel: Die Hausbank zahlt 1,5% Zinsen pro Jahr auf das Sparguthaben von 1.000 Euro. Die Bruttozinsen betragen somit 15 Euro. 
Netto = 15€ ./. (25% Abgeltungssteuer) 3,75€ ./. (5,5% Soli.) 0,20  = 11,05 Euro netto (Regelfall)
Netto = 15€ ./. (24,45% Abgeltungssteuer) 3,67 € ./. (5,5% Soli.) 0,20 ./. 0,33 (9% Kirchensteuer)  = 10,80 Euro netto (Regelfall mit Kirchensteuer)

Der effektive Steuersatz (gesamte Besteuerung) liegt hier bei 26,375% (ohne Kirchensteuer) und etwa 28% (bei 9% Kirchensteuer).

Besteuerung von Aktien 📈

Eine Aktie ist ein Anteilsschein, der einer Person (Aktionär) einen Anteil am Grundkapital einer Aktiengesellschaft verbrieft. Aktien unterliegen in Deutschland dem Wertpapierhandelsgesetz (WpHG), welches insbesondere den Handelsweg reguliert und dem Schutz des Anlegers gilt. Im Gegensatz zu früher, werden Aktien heute fast ausschließlich elektronisch gehandelt, insbesondere an den Börsen, an denen die meisten Aktiengesellschaften notiert sind. Neben dem Kursgewinn (potentieller Verkaufssgewinn), welcher durch Kustwertsteigerung des Unternehmens realisiert wird, erhält der Aktionär häufig seinen Anteil der Gewinnausschüttung, die sogenannte Dividende. Auch diese Ertrage sind steuerlich Einkünfte aus Kapitalvermögen im Sinne des § 20 EStG. Sie unterliegen, wie alle anderen derartigen Erträge, der Abgeltungssteuer von 25% und dem Solidaritätszuschlag von 5,5% sowie gegebenenfalls Kirchensteuer von 8-9%.

Dividendenertrag einer in Deutschland ansässigen Aktiengesellschaft

Bruttodividende: 54,00 €

./. 13,20 € Abgeltungssteuer von 24,45%; vergünstigt, da Kirchenmitglied (13,50 € bei 25% Regelbesteuerung)
./. 1,18 € Kirchensteuer von 9% auf den Abgeltungssteuerbetrag
./. 0,72 € Solidaritätszuschlag von 5,5% auf den Abgeltungssteuerbetrag (0,74 € bei Bei Nicht-Kirchenmitgliedern)
= 38,90 € Nettodividende. Bei Nicht-Kirchenmitgliedern 39,76 €.

Dividendenertrag einer ausländischen (z. B. kanadischen) Aktiengesellschaft. Die Regelung, was als Ausschüttungsbetrag zur Besteuerung anzusehen ist, ist hier etwas undankbar. Gemäß § 2 Abs. 11 InvStG sind Ausschüttungen "die dem Anleger gezahlten oder gutgeschriebenen Beträge einschließlich des Steuerabzugs auf den Kapitalertrag.". Auch wenn im Ausland die Quellensteuer abgeführt wurde, wird sie in Deutschland wieder zur Besteuerung herangezogen. Die Besteuerung erflogt vor Quellensteuer.

Bruttodividende: 250,00 Kanadische Dollar (CAD)

./. 62,50 $ (25% Quellensteuer des Landes Kanada (41,6 €))
= 124,90 € tatsächliche Bruttodividende nach aktuellen Devisen-/Sortenkurs.
= 166,5 Bruttodividende zur Steuererfassung (die ausländische Quellensteuer von 41,60 € wird wieder hinzugerechnet als Bemessungsgrundlage)
./. 40,70 € Abgeltungssteuer von 24,45%; vergünstigt, da Kirchenmitglied (41,62 € bei 25% Regelbesteuerung)
./. 3,60 € Kirchensteuer von 9% auf den Abgeltungssteuerbetrag
./. 2,20 € Solidaritätszuschlag von 5,5% auf den Abgeltungssteuerbetrag (2,28 € bei Bei Nicht-Kirchenmitgliedern)
= 78,40 € Nettodividende. Bei Nicht-Kirchenmitgliedern 81 €.

👉 Die nachträgliche Anrechnung der ausländischen Quellensteuer erfolgt in der Regel durch das ausführende Kreditinstitut, welches für die Erhebung der Abgeltungssteuer zuständig war.

Aktiendividenden, entstanden aus Aktienbeständen des Betriebsvermögens, sind ebenso voll zu versteuern und unterliegen des Weiteren der Gewerbesteuer. Allerdings sieht das Körperschaftssteuergesetz bei Beteiligungsquoten über 10% eine Freistellung vor, das Gewerbesteuergesetz bei einer Beteiligungsquote von 15%.

Besteuerung von Fonds und ETF 📈

Einen "Fonds" nennt man einen zusammengestellten Bestand an Vermögenswerten. Diese Vermögenswerte, in Form von Aktien, Rohstoffverbriefungen oder Anleihen, werden von einem Fondsmanager aktiv verwaltet. Bildet ein Fonds physisch einen bestehenden Börsenindex ab (passive Verwaltung), nennt man diesen börsengehandelten Indexfonds oder Exchange Traded Fund (ETF).

Natürlich sind auch Erträge aus diesen Fonds steuerlich Einkünfte aus Kapitalvermögen (§ 20 EStG).

Investmentsteuergesetz

Das deutsche Investmentsteuergesetz (InvStG) regelt die Besteuerung von Investmentfonds und seinen Anlegern. Das Gesetz stellt auch bei Privatpersonen bestimmte Anteile des Ertrags aus Investmentfonds und -ETF steuerfrei. Relevant hier insbesondere der § 20 InvStG, der Aktienfonds und Mischfonds einer Teilfreistellung unterzieht.

Mischfond/-ETF mit Aktienanteil zwischen 25 und 50%

Hier gilt eine Teilfreistellung. Mischfonds mit weniger als 50% Aktienanteil sind 15% steuerfrei, dass heißt es werden nur 85% der Erträge besteuert. Bei Aktienfonds (über 50% Aktienanteil) beträgt die Teilfreistellung 30% (§ 20 Abs. 1 InvStG). Am Beispiel eines Mischfonds mit 40% Aktien und 60% Anleihen (inkl Kirchensteuer):

Ertrag Laut Abrechnung

Bruttoertrag: 52,65 €, davon steuerbar 85% 
reduzierter Bruttobetrag : 44,75 €
./. Abgeltungsteuer: 10,94 (auf 24,45% ermäßigt, da noch der Kirchensteuer unterliegt) 
./. Sozidaritätszuschlag: 0,60 (5,5%)
./. Kirchensteuer: 0,98 (9%)
= 40,13 € Nettodividende

Werden diese Fonds im Betriebsvermögen gehalten, gelten sogar höhere Teilfreistellungen. Anleger, die der Körperschaftssteuer unterliegen erhalten hier 40% Freistellung, Betriebsvermögen, welches dem Einkommensteuergesetz unterliegt, 30%. Berücksichtigt werden die Teilfreistellungen meist erst bei der Veranlagung.

Aktienfond/-ETF mit Aktienanteil zwischen 50 und 100% 💶

Hier beträgt die Teilfreistellung 30% (§ 20 Abs. 1 InvStG). Es sind nur 70% der Eträge steuerbar. Im Beispiel unter Abzug der Kirchensteuer; auch hier gilt deshalb die reduzierte Abgeltungssteuer von 24,45%.

Bruttoertrag: 52,65 €, davon steuerbar 70% 
reduzierter Bruttobetrag: 36,85 €
./. Abgeltungsteuer: 9,00 (auf 24,45% ermäßigt, da noch der Kirchensteuer unterliegt) 
./. Sozidaritätszuschlag: 0,49 (5,5%)
./. Kirchensteuer: 0,81 (9%)
= 42,35 € Nettodividende

Werden diese Fonds im Betriebsvermögen gehalten, gelten sogar höhere Teilfreistellungen. Anleger, die der Körperschaftssteuer unterliegen erhalten hier 80% Freistellung, Betriebsvermögen, welches dem Einkommensteuergesetz unterliegt, 60%. Berücksichtigt werden die Teilfreistellungen meist erst bei der Veranlagung.

Rentenfonds

Ein Rentenfonds ist eine Form des Investments, bei der ausschließlich oder überwiegend in Anleihen (Rentenwerte) investiert wird. Leider gibt es für Privatleute keine Teilfreistellung bei derartigen Rentenfonds. Die Erträge und der Veräußerungsgewinn unterliegen der Abgeltungssteuer von 25% und dem Solidaritätszuschlag von 5,5%. Ein effektiver Steuersatz von 26,375% (ohne Kirchensteuer) ist die Folge.

Im Betriebsvermögen erfolgt i.d.R. keine Freistellung.

Immobilienfonds

Bei inländischen Immobilienfonds wird Privatpersonen eine Teilfreistellung (Inlands-Immobilienteilfreistellung) von 60% gewährt (§ 20 Abs. 3 S. 1 InvStG). Steuern fallen sodann nur auf 40% der Erträge an. Dies entspricht einem effektiven Steuersatz von 10.55% ohne Kirchensteuer.  Bei ausländischen Immobilienfonds gilt sogar eine Teilfreistellung von 80% (Auslands-Immobilienteilfreistellung, gemäß § 20 Abs. 3 S. 2 InvStG). Allerdings schließt dabei die Anwendung der Immobilienteilfreistellung die Anwendung der Aktienteilfreistellung aus.

Werden diese Fonds im Betriebsvermögen gehalten, gelten auch Teilfreistellungen. Anleger, die der Körperschaftssteuer unterliegen erhalten hier 60% Freistellung (Ausländische Im. Fonds 80%). Betriebsvermögen, welches dem Einkommensteuergesetz unterliegt, ebenso 60% (Ausländische Im. Fonds 80%). Berücksichtigt werden die Teilfreistellungen meist erst bei der Veranlagung.

Sonderfall: Termingeschäfte 📈

Liegt die Erfüllung zur Abnahme oder Übergabe eines Handelsgutes (z.B. Aktien) in der Zukunft, liegt ein Termingeschäft vor. Dies ist auch bei Aktien-Optionen der Fall, bei dem einer der Vertragsparteien die freie Wahl zur Ausübung eines Geschäfts zu einem bestimmten Zeitpunkt hat. Erträge aus diesen Geschäfte unterliegen keiner Teilfreistellung und es fällt der effektive Steuersatz von 26,375% an (inkl. Soli, exkl. KirchSt.). Verluste aus diesen Geschäften sind darüber hinaus nur bis 10.000 € verrechenbar (§ 20 Abs. 6 S. 5 EStG).