Nicht nur für Privatpersonen, sondern auch für Gewerbetreibende und Freiberufler bieten sich zahlreiche Formen der Zivilgesellschaft. Zusammenschlüsse zur Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) im zivilen Recht der Bundesrepublik Deutschland können so einige Formen annehmen. Dazu gehört auch der nicht-eingetragene Verein, als mehr oder weniger "lose" Mitgliedergemeinschaft. Diese Form des Zusammenschlusses ist nicht nur beliebt bei lockeren Freizeitgemeinschaften oder Wählergemeinschaften. Der Gründungsaufwand ist erheblich niedriger als bei seinem eingetragenen Pendant. Diese Vereinsform benötigt weniger Personen zur Gründung.
Während es weit über sechshunderttausend eingetragene Vereine in der Bundesrepublik gibt, gibt es über die Anzahl der nicht-eingetragenen Vereine kaum verlässliche Quellen.
Natürlich ist auch die Gründung eines Wirtschaftsvereins zulässig. Ein Wirtschaftsverein mit Wirtschaftsbetrieb dient keinem allgemeinen Interesse, sondern dem -meist unternehmerischen- Interesse der Mitglieder. Gleich, ob es sich um gegenseitige Auftragsvermittlung, einem Einkaufszusammenschluss oder der Bewirtschaftung von sonstigen Personen oder Gebaren dient. Die Möglichkeit aus einem nicht eingetragenen Verein einen eingetragenen Verein werden zu lassen, besteht prinzipiell. Handelt es sich um einen reinen Wirtschaftsverein, kann die Rechtsfähigkeit nicht so einfach durch Eintragung erworben werden (vgl § 22 BGB). Diese "Sperre" wurde wohl aufgrund von alternativen Rechtsformen, wie AG, GmbH usw., eingeführt. Nur, wenn aufgrund atypischer Umstände nicht zumutbar ist, eine andere Rechtsform zu wählen, kann die Rechtsform des rechtsfähigen Wirtschaftsvereins in Betracht kommen. Die Rechtsfähigkeit kann dann durch das Bundesland erteilt werden.
Im dem Verein ohne Rechtspersönlichkeit haftet der Handelnde. Handeln mehrere haften Sie gesamtschuldnerisch (§ 54 Abs. 2 BGB). Daher ist der Abschluss einer Versicherung auch in einigen Fällen ratsam, Bestimmungen und Festlegungen in der Satzung unabwendbar. Die Satzung kann Haftungsregelungen enthalten.
Auch diese Vereinsform kann gemeinnützig sein. Sie unterliegt dann in ihrer Besteuerung keinen Unteschied zum eingetragenen Verein (e.V.). Eine Eintragung verringert nur das Haftungsrisiko. Auch der nicht eingetragene Verein kann im Rechtsstreit klagen und verklagt werden. Durch die fehlende eigene Rechtspersönlichkeit bestitzt die "nicht e.V." kein unter gemeinsamen Namen geführtes Vereinsvermögen und gehört der Mitgliedergemeinschaft. Sein Vermögen ist gesamthänderisch.
Vereinsgründung
Das Gründen des nicht eingetragenen Vereins gelstaltet sich im Gegesatz zu dem eingetragenen Verein (e.V.) recht einfach. Es bedarf hier letztendlich mindestens zwei Personen, die eine Gründungsversammlung abhalten. Hier kann und muss auch die Satzung formuliert bzw. beschlossen werden. Im Gegensatz zum eingetragenen Verein bedarf es bei den Unterschriften der Gründungsmitglieder in der Satzung keine notarielle Beglaubigung. Des Weiteren muss ein Gründungsversammlungsprotokoll erstellt werden. Hier wird der Vereinszweck festgehalten und ausformuliert. Auf der Gründungsversammtlung (Mitgliederversammlung) wird der Vorstand gewählt, der den Verein rechtmäßig im gemeinsamen Interesse vertreten kann. Dieser Vorstand kann aus ein oder mehreren Personen bestehen. Selbstverständlich soll auch die Mittelverwendung, Aufbewahrung und Verwertung schriftlich niedergelegt sein. Auch hier darf nicht übersehen werden, dass die Satzung ein zukünftiges - und auch von Mitgliedern zuzustimmendes - Regelwerk ist. Die Satzung dient ebenso als Einschätzungsgrundlage des Finanzamts.
Auch der nicht eingetragene Verein muss eine Mitgliederversammlung zum Zwecke der Beschlussfassung und Fortbestehens abhalten. Hierüber ist ein Versammlungsprotokoll anzufertigen. Der Verein hat eine Mitgliederliste zu führen. Diese Mitgliederversammlungen sind, sofern sie nicht satzungsbestimmt regelmäßig durchgeführt werden, auf verlangen der Mitglieder zur Beschlussfassung einzuberufen. Die Mitglieder aus der Mitgleiderliste haben keine Verpflichtung an dieser Vereinsversammlung teilzunehmen, müssen aber nachweislich eingeladen werden. Das vollzählige Erscheinen ist aber zur Beschlussfassung sinnvoll, die Beschlussfassung unterliegt einem demokratischen System.
Auch der nicht eingetragene Verein erhält vom Finanzamt eine Steuernummer. Er muss nach der Gründung dem Finanzamt gemeldet werden. Im steuerlichen Sinne stellt auch der nicht eingetragene Verein eine Rechtspersönlichkeit dar.
Satzung
Wie auch bei dem eingetragenen Verein wird die Satzung zwingend benötigt. In der Satzung wird die Grundregelung des Vereins festgehalten sowie der Vereinszweck detailiert dargelegt. Die gesetzlich bestimmten Formvorschriften (§§ 57,58 BGB) sollten zwar eingehalten werden, aber mangels Eintragung kann von "besonderen" Formvorschriften abgesehen werden. Anders, wenn der nicht eingetragene Verein eine Anerkennung auf Gemeinnützigkeit anstrebt.
Natürlich wird auch hier der Sitz des Vereins festgelegt und ein Vereinsname gewählt werden, der sich deutlich von anderen Vereinen unterscheidet. Der Vereinsname kann den Zusatz “n.e.V.” tragen, für nicht eingetragener Verein.
Die Gestaltung der Satzung bleibt ansonsten einfach. Auch hier wird mit der Satzung der Verein nach außen vorgestellt.
Zu den Grunddaten der Satzung sollten stets gehören:
- Name des Vereins (Der Verein soll den Namen BEISPIELCLUB n.e.V. tragen)
- Sitzt des Vereins (Vereinssitz ist MUSTERSTADT)
- Geschäftsjahr (Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr)
- Vereinszweck (Vereinszweck soll das regelmäßige ...)
- Erwerb und Ende der Mitgliedschaft (Jede natürliche Person kann Mitglied werden. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme in eigenem Ermessen ...)
- Folge der Mitgliedschaft (Jedes Mitglied kann an den Vereinsveranstaltungen und Mitgliederversammlung aktiv teilnehmen...)
- Größe und Zusammensetzung des Vorstands und der Organe (Der Verein wird vertreten durch seinen Vorstand, stellvertretend durch den Schatzmeister ...)
- Vereins-Organe (Die Vereinstruktur wird auf die Vorsitzenden und die Mitgliederversammlung festgelegt ...)
- Haftung des Vorstands (Der Vorstand haftet persönlich für die Wahrung der Vereinsmittel und Rechtsgeschäfte ... Die Haftung der nicht handelnden Mitglieder ist begrenzt auf ...)
- Mitgliederversammlung (Die Mitgliederversammlung wird einmal jährlich durchgeführt. Die Einladung erfolgt mindestens ...)
- Mittelverwendung (Die Mittel werden ausschließlich für den Vereinszweck verwendet. Kein Mitglied oder Mitwirkender soll unangemessen Mittel erhalten...)
- Auflösung des Verein (Beschließt die Mitgliederversammlung die Auflösung des Vereins, sollen seine vorhandenen Mittel ...)
Bei den Angaben handelt es sich selbstverständlich nur um einführende Vorschläge.
Gemeinnützigkeit
Auch der nicht eingetragene Verein kann die Gemeinützigkeit beantragen, sofern er mildtätige, gemeinnützige oder kirchliche Zwecke verfolgt. Die Vorgaben der Abgabenordnung (AO) gelten entsprechend auch hier bei der Satzung, die detailiert diese Zwecke illustrieren muss. Sämtliche Mittel müssen auch hier selbstlos eingesetzt und dem Satzungszweck dienen (§ 55 Abs. 1 AO).
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Rechtsfolgen
Durch die fehlende Eigenschaft einer gesetzmäßigen Körperschaft durch Eintragung, kann der nicht eingetragene Verein in seinem Namen keine großartigen Rechtsgeschäfte ausführen. Der Handelnde haftet hier persönlich. Ein Vereinskonto müsste auf dem Namen des Vorstands oder Schatzmeister/Kassenwart lauten. Sollte sich Vermögen anhäufen, müsste das Eigentum sämtliche Namen der Mitglieder enthalten als Gemeinschafteigentum; und das anteilig. Dies wäre z. B. im Grundbuch bei Immobilien der Fall. Als sinnhaftes Beipiel für Vermögenskomplikationen dient der
§ 47 GBO (Grundbuchordnung)
(1) Soll ein Recht für mehrere gemeinschaftlich eingetragen werden, so soll die Eintragung in der Weise erfolgen, daß entweder die Anteile der Berechtigten in Bruchteilen angegeben werden oder das für die Gemeinschaft maßgebende Rechtsverhältnis bezeichnet wird.
(2) Für eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts soll ein Recht nur eingetragen werden, wenn sie im Gesellschaftsregister eingetragen ist.
Demzufolge müssten alle Mitglieder einzeln als Gesamteigentümer geführt werden mit Anteil am Vermögen, jede Änderung der Mitgliedschaft nicht nur innerhalb des Vereins, sondern auch noch mit Grundbuchänderungen versehen werden. Alternativ kann eine GbR gegründet werden und beim Amtsgericht in das Gesellschaftsregister aufgenommen werden. Hier wäre die Gründung eines eingetragenen Vereins als Rechtspersönlichkeit ratsam.
Auch ein nicht eingetragener Verein kann klagen (aktive Parteifähigkeit) und verklagt werden (passive Parteifähigkeit). Die Parteifähigkeit eines nicht eingetragenen Vereins muss von allen Mitgliedern geführt werden, sofern sie nicht an einen Stellvertreter abgetreten ist. (mehr dazu § 51 Zivilprozessordung).
Besteuerung
Vereine sind grundsätzlich steuerpflichtig. Für die Besteuerung kommt es nicht auf eine Eintragung an. Auch der nicht eingetragener Verein ist aus steuerlicher Sicht eine eigene Rechtspersönlichkeit - mit eigener Steuernummer. Ob und in welchen Umfang Steuern zu entrichten sind, bestimmt letztentlich der Vereinszweck. Die Gründungsmeldung und Satzung ist daher dem Finanzamt mitzuteilen. Es spielt auch eine große Rolle, ob der Verein über eine vom Finanzamt anerkannte Gemeinnützigkeit verfügt.
Die Rechnungslegung und Besteuerung an sich stellt sich als komplexes Thema dar, mit Abweichungen aus Rechnungslegungspflichten des Handelsrechts (HGB), dem Vereinsrecht (BGB) und dem Stiftungsrecht usw. Des Weiteren kommt es immer darauf an, was besteuert wird: der Ideelle Bereich, die Vermögensverwaltung, der Zweckbetrieb oder ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb. Es sei daher nur grundliegend angesprochen.
Körperschaftssteuer: Ein Verein zahlt - eingetragen oder nicht - Körperschaftssteuer. Zumindest im Steuerrecht gibt es hier keine Unterschiede. Grundlage ist der § 1 Abs. 1 Nr. 5 des Körperschaftssteuergesetzes (KStG), der dies explizit auch bei nicht-rechtsfähigen Vereinen bestimmt.
Bei der Körperschaftsteuer gilt für Vereine ein Freibetrag von 5.000 Euro (§ 24 Satz 1 KStG). Versteuert werden muss nur was drüber liegt. Vereine, die sich mit Land und Forstwirtschaft befassen, haben hier sogar einen Freibetrag von 15.000 Euro (§ 25 Satz Abs. 1 KStG). Allerdings sind für alle Vereine Mitgliedsbeiträge, Spenden und Zuschüsse nicht steuerbar, sofern sie keinen Sonderanteil für bestimmte Leistungen enthalten. Bei gemeinnützigen Vereinen sind die Einnahmen aus dem Zweckbetrieb von der steuer befreit.
Gemeinnützige Vereine haben darüber hinaus so einige Begünstigungen, auch bei Wirtschaftsbetrieben, die kein Zweckbetrieb sind (Freibetrag bis 45.000 Euro). Die Erträge im ideellen Bereich, auch aus Vermögensverwaltung (Erträge aus dem Vereinsvermögen) und aus Zweckbetrieben (Betrieb zur Förderung des ideellen Bereichs) bleiben steuerfrei. Der steuerpflichtige wirtschaftliche Geschäftsbetrieb ist dagegen körperschaftsteuerpflichtig und gewerbesteuerpflichtig.
In der Regel erfolgt bei Vereinen bis zu einer bestimmten Größe die Gewinnermittlung über eine Überschussrechnung. Hier wird der Ertrag lediglich dem Aufwand gegenübergestellt, außerhalb der Buchführungspflicht.
Umsatzsteuer: Ist dem Verein keine Gemeinnützigkeit gegeben, braucht er bis zu einem Freibetrag von 25.000 Euro pro Jahr keine Umsatzsteuervoranmeldung abzugeben. Er kann von der Kleinunternehmerregelung (§ 19 Umsatzsteuergesetz) gebrauch machen. Für steuerpflichtige Umsätze braucht der nicht rechtsfähige Verein in der Folge keine Umsatzsteuer ausweisen, zu melden oder abzuführen, solange die dort genannten Freigrenzen nicht überschritten werden. Für die Umsatzsteuer ist nur relevant, was umsatzsteuerrechtlich auch steuerbar ist. Mitgliedsbeiträge, Spenden und Zuschüsse sind auch, was die Umsatzsteuer betrifft, nicht steuerbar, solange sie keinen gesonderten Leitungsanteil enthalten. Allerdings muss der umsatzsteuerliche Bereich von der Körperschaftssteur und Gewerbesteuer isoliert betrachtet werden.
Gewerbesteuer: Sollten Einnahmen aus geschäftlichen Tätigkeiten anfallen, unterliegen diese natürlich auch der Gewerbesteuer. Auch hier ist zu unterscheiden, was Gewerbeertrag ist und was nicht. Der körperschaftssteuerliche freibetrag von 5.000 Euro kann auch hier angewendet werden.
Gemeinnützige Vereine sind für ihre/n Wirtschaftsbetrieb/en bis 45.000 Euro von der Gewerbesteuer befreit. Sie betreffen i.d.R. die Einnahmen bzw Erträge, die auch körpersteuerpflichtig sind. Auch bei der Gewerbesteuer kommt es darauf an, ob es sich um einen ideellen Zweckbetrieb oder zusätzlichen Wirtschaftsbetrieb handelt.