Bei freiwilligen Zusammenschlüssen von Personen kommt dem eingetragenen Verein (e.V.) besondere Bedeutung zu. Jeder zweite Bürger engagiert(e) sich in seinem Leben in einem Verein. Eine häufige Ausprägung dieser Zivilgesellschaft ist der gemeinnützige Verein. Dieser ideelle Zusammenschluss bietet unter anderem soziales Engagement; oder wie man es im Rahmen des sozialen Managements nennt, eine soziale/kirchliche/mildtätige "Mission". In dieser sogenannten Mission hat der Verein die Aufgabe, eine entstandene gesellschaftliche oder wissenschaftliche Lücke zu schließen. In Deutschland wurden im Zeitverlauf über 600.000 Vereine über Amtsgerichte (Registergericht) in das Vereinsregister (VR) eingetragen.
Der eingetragene Verein | Die Gemeinnützigkeit | Eintragung und Satzung | Besteuerung
Personenvereinigungen zum Zwecke des gemeinschaftlichen handelns im Beispiel:
- Gesellschaft des bürgerlichen Rechts (GbR) mit und ohne im Handels-/Gesellschaftsregister eingetragenen Sonderformen.
Ohne gerichtliche Registratur: Interessengemeinschaft (ohne Rechtsregelung), nicht eingetragene Vereine, Stille Gesellschaften (stG), GbR zur gemeinsamen Betriebsführung.
Mit gerichtlicher Registratur im Gesellschafts-/Handelsregister: Offene Handelsgesellschaften (OHG), Kommanditgesellschaften (KG), Stille Gesellschaften (stG, i.V.m. AG), Gesellschaft bürgerlichen Rechts mit Eintragung (eGbR) ... - Körperschaften sind eigenständige (juristische) Personen, welche Satzungsgeführt sind. Körperschaften sind immer gerichtlich registriert. Sie existieren erst offiziell Kraft Eintragung.
Vereinsregister (VR): Eingetragener Verein (e.V.).
Handelsregister (HR Abt. B): Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH), Unternehmensgesellschaft (UG), Aktiengesellschaft (AG) ...
Genossenschaftsregister (GnR)
Natürlich kann ein eingetragener Verein auch ein wirtschaftliches Ziel besitzen. Dieses wirtschaftliche Ziel wäre dann allerdings nicht gemeinnützig.
Der eingetragene Verein
Es handelt sich bei dem eingetragenen Verein um einen freiwilligen Zusammenschluss von Personen, die einen gemeinsamen Zweck verfolgen. Bei der Vielzahl von Zusammenschlüssen, die das deutsche zivile Recht bietet, kommt diese Form am häufigsten vor. Der Verein charakterisiert sich dadurch, dass er seinen Zweck in einer Satzung festlegt, er als juristische Person einen eigenen Namen (Gesamtnamen) führt und körperschaftlich organisiert ist. Er eigene Organe besitzt, wie Vorstände oder Vorsitzende sowie die Mitgliederversammlung. Der Zusammenschluss des Vereins beruht auf Mitgliedergewinnung. Ein Mitgliederwechsel hat bei diesem nachhaltigen Rechtsgebilde keinen besonderen Einfluss. Eine klare Abgrenzung zu sonstigen Gesellschaften des bürgerlichen Rechts erfolgt auf der Tatsache, dass der eingetragene Verein von vorne herein auf Mitgliederwelchsel ausgelegt ist.
Gleich, ob gemeinnützig oder nicht, das Gründungsprozedere ist bei der fokussierten e.V. dasselbe.
Abgrenzung zum Wirtschaftsverein:
- Der Wirtschaftsverein beschränkt sich auf seinen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb als Vereinszweck, z.B. ein Wohnungsbau- oder Wohnungsbewirtschaftungsverein (sofern nicht sozialorientiert). Die wirtschaftliche Tätigkeit findet an einem äußeren Markt statt. Auch kann die wirtschaftliche Tätigkeit in einem Binnenmarkt stattfinden, z.B. seinen Mitgliedern Waren oder Dienstleistungen anbieten. Das gleiche gilt, wenn gemeinsame Wirtschaftszwecke verfolgt werden, z.B. durch gegenseitige Vermittlung von Kundschaft.
- Der ideelle Verein beschäftigt sich mit seiner ideellen Mission. Sein Vereinszweck kann in der Förderung des Sports, der Wissenschaft, wohltätigen oder sozialen Tätigkeiten bestehen. Wirtschaftliche Tätigkeiten zur Förderung seines Zwecks bleiben nicht ausgeschlossen. Ein Verein bleibt auch dann ein Idealverein, wenn sein Wirtschaftsbetrieb einen untergeordneten Zweck verfolgt, z.B. durch Führen einer Vereinsgaststätte im Sportverein.
Abgrenzung zum nicht eingetragenen Verein:
Der Verein ohne Rechtspersönlichkeit ist auch verankert im bürgerlichen Gesetzbuch (BGB). Er wird nicht in das Vereinsregister eingetragen. Auch die Vereinsform ist eine Form der GbR. Im diesem Verein ohne Rechtspersönlichkeit haftet der Handelnde unmittelbar. Handeln mehrere, haften Sie gesamtschuldnerisch (§ 54 Abs. 2 BGB). Bei einem rechtsfähigen Verein gibt es diese Form der persönlichen Haftung nicht in diesem Umfang. Auch ein nicht eingetragener Verein kann gemeinnützig sein. Diese Form des Zusammenschlusses ist beliebt bei "losen" Freizeitgemeinschaften oder Wählergemeinschaften, aber auch möglich bei sozialen oder wissenschaftlichen Zwecken. Der Gründungsaufwand ist sogar erheblich niedriger. Es bedarf weniger Personen zur Gründung. Durch die fehlende eigene Rechtspersönlichkeit bestitzt die "nicht e.V." kein unter ihrem Namen geführtes "Vereinsvermögen" und gehört vielmehr der Mitgliedergemeinschaft. Der nicht eingetragene Verein unterliegt in seiner Besteuerung - trotz fehlender Rechtspersönlichkeit - aber kaum einen Nachteil zum eingetragenen Verein. Dies gilt insbesondere bei steuerlichen Angelegenheiten bei anerkannter Gemeinnützigkeit.
Für das Erreichen kurzfristiger Ziele kann ein Verein ohne Eintragung sinnvoller sein als ein e.V. Zur Gründung eines nicht eingetragenen Vereins bedarf es nur zwei Gründungsmitglieder zur Einigung über die Vereinssatzung, im Gegensatz zum eingetragenen Verein, der gesetzlich wesentlich mehr Mitglieder vorsieht.
Es ist jederzeit möglich, aus einem nicht eingetragenen Verein einen eingetragenen Verein mit eigener Rechtspersönlichkeit werden zu lassen. Bei reinen Wirtschaftsvereinen ist die Eintragung aber aufgrund von alternativen Rechtsformen etwas schwieriger (siehe auch § 22 BGB).
Die Gemeinnützigkeit
Sämtliche gesellschaftliche Vereinigungen bzw Organisationen können gemeinnützig sein. Gemeinnützig ist, wer die Allgemeinheit uneigennützig (nicht kommerziell) fördert. Dazu gehören auch die Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit gemeinnütziger Anerkennung (gGmbH) sowie die Rechtsform einer Aktiengesellschaft (gAG). Auch Stiftungen (rechtsfähig oder nicht) können gemeinnützig sein, sofern sie keine Familienstiftungen sind.
Im modernen Sprachgebrauch nennt man diese gemeinnützigen Organisationen kurz NPO, die Non-Profit-Organisation, welches letztlich nur "gemeinnützige Organisation" in englischer Sprache bedeutet.
Vorteile der Gemeinnützigkeit
Die Gemeinnützigkeit bietet bei Vereinen neben Image - und gesamte Reputation durch den Dienst an der Allgemeinheit - einige weitere Vorteile. Die Anerkennung als gmeinnützige Organisation ist Voraussetzung für eine staatliche Bezuschussung. Der eingetragene Verein genießt einige Steuervorteile bei Körperschaftssteuer, Gewerbesteuer und Umsatzsteuer. Er kann sich sogar teilweise von der Steuer befreien lassen. Ferner ist ein gemeinnütziger Verein prinzipiell spendenfähig. Jeder Bürger oder Unternehmer kann eine gemeinnützige Organisation (e.V., gGmbH) bespenden und diese Zuwendung steuerlich im gesetzlichen Rahmen als Sondergausgabe geltend machen; gleiches gilt auch bei bestimmten Mitgliedsbeiträgen. Das Privileg dieser steuerlichen Vorteile erhalten Vereine, die sozialen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dienen.
Auch Mitwirkende profitieren von der Gemeinnützigkeit. Aufwandsentschädigungen an Missions-Mitwirkende, wie Betreuer, Übungsleiter und Trainer unterliegen einem persönlichen Freibetrag von 3.000 € pro Jahr (§ 3 Nr. 26 EStG). Bei sonstigen ehrenamtlichen Mitwirken kommt der § 3 Nr. 26a EStG in Betracht, welche bis 840 € p.a. Steuerfreiheit garantiert.
Gemeinnützigkeit hat klare Grundlagen
Die "schwarzen Schafe" gibt es überall. Auch Organisationen nutzten zahlreiche steuerliche Begünstigungen unter dem "Deckmandel" der Gemeinnützigkeit, obwohl dies unter Anwägung aller Umstände nicht gegeben ist/war. In der Regel erteilt das Finanzamt das Prädikat "gemeinnützig". Damit das nicht willkürlich geschieht, gibt der § 52 der Abgabenordung (AO) dafür klare Bestimmungen:
(1) Eine Körperschaft verfolgt gemeinnützige Zwecke, wenn ihre Tätigkeit darauf gerichtet ist, die Allgemeinheit auf materiellem, geistigem oder sittlichem Gebiet selbstlos zu fördern. Eine Förderung der Allgemeinheit ist nicht gegeben, wenn der Kreis der Personen, dem die Förderung zugute kommt, fest abgeschlossen ist, zum Beispiel Zugehörigkeit zu einer Familie oder zur Belegschaft eines Unternehmens ...
Der § 52 Abs. 2 (AO) gibt dazu klare Annerkennungsbereiche, was die Gemeinschaft fördert und als gemeinnützig gilt. Es handelt sich um eine Vielzahl von Tätigkeitsbereichen. Wer also glaubt, die Gemeinnützigkeit obliegt nur Kirchen und Kindergärten, könnte sich irren. Der Absatz 2 des § 52 der Abgabenordnung klassifiziert die Förderung des Allgemeinwohls in:
Förderung von/der | |||
öffentlichen Gesundheitswesens & - Gesundheitspflege | Wissenschaft und Forschung | Religion | Sport (inkl. Schach als Denksport) |
Jugend- und Altenhilfe | Erziehung, Volks- und Berufsbildung | Kunst und Kultur, Heimatpflege, Heimatkunde und der Ortsverschönerung, Brauchtum (z.B. Karneval) | Kriminalprävention |
Freier Wohlfahrtspflege, bürgerschaftlichen Engagements zugunsten gemeinnütziger, mildtätiger und kirchlicher Zwecke | Fürsorge für Strafgefangene und ehemalige Strafgefangene sowie Kriminalprävention | Denkmalschutz- & -Pflege | Entwicklungszusammenarbeit |
Rettung aus Lebensgefahr | Verbraucherberatung und Verbraucherschutz | Naturschutzes, Landschaftspflege, Tierschutz, Kleingärtnerei und Tier-/Pflanzenzucht | vergünstigte Wohnraumüberlassung an Personen |
Hilfe für politisch, rassistisch oder religiös Verfolgte, für Flüchtlinge, Vertriebene, Aussiedler, Spätaussiedler, Kriegsopfer, Kriegshinterbliebene, Kriegsbeschädigte und Kriegsgefangene, Zivilbeschädigte und Behinderte sowie Hilfe für Opfer von Straftaten; Förderung des Andenkens an Verfolgte, Kriegs- und Katastrophenopfer; Förderung des Suchdienstes für Vermisste, Förderung der Hilfe für Menschen, die auf Grund ihrer geschlechtlichen Identität oder ihrer geschlechtlichen Orientierung diskriminiert werden; u.v.m. |
Ist ein Vereinszweck nicht aufgeführt, kann auch mit den wesentlichen Merkmalen der gesetzlich genannten Sparten eine Gemeinnützigkeit dem Finanzamt gegenüber nachgewiesen werden.
Gemeinnützig handelt, wer nach seiner Satzung und Geschäftstätigkeit die Allgemeinheit auf materiellen,
geistigen oder sittlichen Gebiet selbstlos fördert.
Dies ist erreicht, wenn die genannte Förderung nicht auf bestimmte Personen beschränkt ist. Dennoch ist kein Verein verpflichtet jeden als Mitglied aufzunehmen. Schädlich ist aber, wenn der Verein nur einen exklusiven Mitgliederstamm pflegt und nachhaltig den Vereinsbeitritt blockiert. Dies kann auch mit zu hohen Mitgliedsbeiträgen der Fall sein. Schädlich wird ein Mitgliedsbeitrag >1.000 € pro Jahr und Aufnahmegebühren >1.500 €. Selbstverständlich wird das Gemeinnützigkeitsprivileg auch entzogen, wenn gegen Recht und Gesetz verstoßen wird, z.B. durch Steuerhinterziehung oder Gewaltaufrufe oder gar Verfassungswidrigkeit festzustellen ist. Schädlich ist nach steuerlichen Merkmalen, wenn ein wirtschaftlicher Hauptbetrieb geführt wird, der nicht dem ideellen Aspekten dient. Unschädlich ein Betrieb zur Förderung des Vereinszwecks (Förderbetrieb, Zweckbetrieb).
Die Leistung muss bei einem gemeinnützigen Verein unmittelbar erfolgen (§ 57 AO). Hier ist eine Sammelstelle zum Zwecke der Bespendung anderer gemeinnützigen oder mildtätigen Organisationen bzw. Körperschaften nicht ausreichend. Außer die Satzung sieht eine Förderung mit Sach- oder Finanzmitteln explizit in seiner eingereichten Form vor (gemäß § 57 Abs. 3 AO). Dies kann bei einem Förderverein der Fall sein. Bei der Überlassung von Sach- und Finanzmitteln ist zu prüfen, ob der Empfänger die Voraussetzungen der Gemeinnützigkeit in seiner eigenen Satzung erfüllt. Dies kann auch mit einem Festsetzungsbescheid des Finanzamts nachgewiesen werden (§§ 58, 60a AO).
Bei entgeltlicher Überlassung von Mitteln kann ein Gewerbebetrieb entstehen. Der Verein muss sich stets an die anerkannte satzungsgemäße Ordnung bei seiner Geschäftsführung und Einhaltung von steuerlichen Gesetzen halten.
Mildtätig und kirchliche Zwecke
Was als gemeinnützig anzusehen ist, bestimmte bereits der § 52 AO. Nun wird gesetzlich festgehalten, was für mildtätige und kirchliche Zwecke dabei besonders förderungswürdig sind.
- Mildtätige Zwecke, § 53 AO: Wer Personen selbstlos unterstützt, die "infolge ihres körperlichen, geistigen oder seelischen Zustands auf die Hilfe anderer angewiesen sind". Dies ist besonders bei alten Menschen, Menschen mit Behinderungen oder psychischen Erkrankungen der Fall. Auch Menschen, die von Armut betroffen sind, unterliegen dem mildtätigen Zweck. Ebenso von Katassptrophen heimgesuchte.
- Kirchliche Zwecke, § 54 AO: Das selbstlose Födern von einer Religionsgemeinschaft, die selbst Körperschaft des öffentlichen Rechts ist. Eingegangen wird insbesondere auf die Errichtung, Ausschmückung und Unterhaltung von Gottes- und Gemeindehäusern, das Erteilen von Religionsunterricht, Ausbildung von Geistlichen. Auch die Beerdigung und Gedenken von Verstorbenen ist mildtätig. Ebenso die Versorgung von Wittwen und Weisen und weiterer kirchlicher Missionen.
Gemeinnützigkeit: Vereinszweck und Mittelverwendung
Die Ausführung von genannten gemeinnützigen Zwecken unterliegt nicht bereits der Anerkennung. Grundlage ist die Satzung, die dem Gericht und dem Finanzamt vorgelegt werden muss. Eine einfache Zweckangabe reicht hier nicht aus. Vielmehr muss die Satzung explizit angeben, welcher Zweck in welcher Form (Art und Weise) ausgeführt wird. Ein Mangel in der Satzung kann die Anerkennung der Gemeinützigkeit hemmen. Gleich, ob dieses Makel bei der Aus- und Geschäftsführung des Vereins behoben wird. Dies geht auf Kosten der Steuerbegünstigung. Die Satzung muss den Anforderungen entsprechen.
Für die Satzung sind folgende formelle Aspekte als verpflichtend anzusehen:
- Komplette Aufstellung der Zwecke, die der Gemeinnützigkeit unterliegen sollen
- Illustration der Maßnahmen, wie diese Zwecke erfüllt werden
- Klare Darlegung, dass der Verein selbstlos und unmittelbar handelt
- Erklärung, dass die Mittel aus dem Verein nur für Satzungszwecke verwendet werden
- Dass keine Zuwendung aus den Vereinsmitteln zugunsten von Mitgliedern erfolgt. Der Verein ebenso wenig Mittel verwendet für unverhältnismäßige Vergütungen, Aufwandsentschädigungen oder sonstigen Zwecken, welche dem Vereinszweck fern sind.
- Bei einer Liquidation bzw Abwicklung des Vereins das Vermögen steuerbegünstigen Zwecken zufällt.
"Zuwendungen" an Mitglieder sind dabei aber allgemein unbedenklich, sofern sie dem Satzungszweck dienen. So kann das Mitglied des Sportvereins jederzeit Sportgerät und -Platz nutzen, eine kostenlose Vereinszeitung erhalten oder auch ein Freigetränk bei der Vereinsfeier. Unbedenklich sind auch angemessene Zuwendungen, bei Vereinsjubiläen von Mitgliedern oder die Kranzniederlegung bei Tod eines Mitglieds. Die Aufwendungen müssen in Ihrer Form allgemein üblich und nach Verkehrsauffassung als passend anzusehen sein.
Zeitnahe und satzungskonforme Mittelverwendung
Die Mittelverwendung von Spenden und Mitgliedsbeiträgen sowie (staatlichen) Bezuschussungen muss nach dem Gemeinnützigkeitsrecht unmittelbar dem Satzungszweck dienen (§ 55 Abs. 1 Nr. 1 AO). Die Mittel müssen spätestens 2 Kalenderjahre nach Zufluss ausgegeben werden. Dies gilt auch für die Nutzung, der aus den Vereinsmitteln erstandene Gegenstände und Anlagen. Werden für eine Lehranstalt neue Tische und Stühle angeschaft, müssen diese in diesem Zeitraum ihren Einsatz finden. Eine zulässige Rücklagenbildung bleibt dabei unschädlich.
Der gemeinnützige Verein darf über erhaltene Spenden eine Spendenbescheinigung (Zuwendungsbestätigung) ausstellen. Wegen des Aufwands, haben viele gemeinnützige Organisationen hier einen Grundbetrag von 50 Euro festgelegt. Spenden müssen dabei nicht zwangsläufig Geldzuwendungen sein. Spenden können auch Sachleistungen sein; über diese Sachleistung kann der Gegenwert bescheinigt werden. Auch sonstige Leistungen sind quittierbar, wie der Verzicht auf Nutzungs- oder Raumgebühren. Wichtig bei gemeinnützigen Spenden sind der Zufluss ausschließlich in den ideellen Bereich der Organisation. Ebenso darf eine Spende nie mit einer Gegenleistung verknüpft sein und muss stets freiwillig erfolgen.
Bei der Ausstellung einer Zuwendungsbestätigung muss sich an Vorgaben gehalten werden. Werden diese Grundlagen nicht eingehalten, kann dem Verein eine Spendenhaftung drohen. Daher sollten sich die Aussteller an den gesetzlichen Vordruck halten und der Inhalt keinen Manko aufweisen. Diese Spendenbescheinigungen müssen 10 Jahre aufbewahrt werden, in elektronischer Form nur 7 Jahre.
Werden Zuwendungsbestätigungen fehlerhaft ausgestellt oder die Mittel daraus unzulässig verwendet, wird der der Verein für die entgangenen Steuern in Haftung genommen. Diese Haftung hat den pauschalen Umfang von 30% der Spendenbeträge. Für eine Fehlverwendung von Zuwendungen haftet der Vorstand. Grundlage dafür stelllt der § 10b des Einkommenssteuergesetzes, der für steuerbegünstigte Zwecke angibt:
§ 10b Abs. 4 Satz 2,3
"2Wer vorsätzlich oder grob fahrlässig eine unrichtige Bestätigung ausstellt oder veranlasst, dass Zuwendungen nicht zu den in der Bestätigung angegebenen steuerbegünstigten Zwecken verwendet werden, haftet für die entgangene Steuer.3 Diese ist mit 30 Prozent des zugewendeten Betrags anzusetzen."
Die Anerkennung einer Zuwendungsbescheinigung (Spendenbescheinigung) erfolgt, wenn alle geforderden Daten aufgezeichnet wurden. Zu den formellen Daten gehören:
- Name und Adresse des steuerbegünstigen Ausstellers, bzw. der Einrichtung
- Die eindeutige Bezeichnung, z.B. "Bestätigung über Geldzuwendung" oder "Bestätigung über Sachzuwendung"
- Name und Adresse des Zuwendenen
- Wert der Zuwendung in Zahlen, Buchstaben und Zuwendungsdatum
Bei Sachzuwendungen darüber hinaus Angaben, wie der Sachwert ermittelt wurde und woher die Sachwerte stammen. Bei beiden Formen ist anzugeben, welche offiziellen Bestätigungen vorliegen, dass die Zuwendung gemeinnützigen Zwecken dient.
Das Bundesministerium der Finanzen bietet dafür extra rechtskonforme Vorlagen an, die im Portable File Format (PDF) zur Verfügung gestellt werden. Diese können maschinell ausgefüllt werden um einen steuergültigen Bescheid zu garantieren. Diese Formulare finden Sie auf der Webseite des Bundesministeriums unter >Steuerformulare/Gemeinnützigkeit. Diese Mustervordrucke enthalten Angaben, welche auf der Bescheinigung enthalten sein müssen.
Es ist unnötig zu erwähnen, dass die Verwendung von (staatlichen) Bezuschussungen für nicht satzungskonforme Zwecke nicht nur die Rückzahlungspflicht mit sich bringt, sondern auch eine Straftat begründen kann.
Die Eintragung in das Vereinsregister
Voraussetzungen
Das Vereinsrecht ist im bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) geregelt. Um einen Verein vom zuständigen Amtsgericht eintragen zu lassen, sind einige Formalitäten zu beachten und vorzuweisen. Erst mit dieser Eintragung erlangt der Verein seine Rechtsfähigkeit (§ 21 BGB). Laut BGB muss dazu auch eine Vereinssatzung bestimmt sein (§ 25 BGB). Ebenso muss mindestens eine Person als Vorstand zur gesetzlichen Vertretung genannt werden (§ 26 BGB). Ein Schatzmeister bzw Kassenwart gibt es in vielen Vereinen, sind aber für gewöhnlich nicht verpfichtend. Die Anzahl der geschäfts- oder kassenführenden Personen können und müssen in der Satzung festgelegt werden. Für gewisse Geschäfte kann ein besonderer Vertreter bestellt werden (§ 30 BGB). Die Handlungsmacht dieses Vertreters erstreckt sich auf den ihm zugewiesenen Geschäftsbereich.
Zur Vereinsgründung bedarf es an mindestens 7 Gründungsmitgliedern (§ 56 BGB). Diese müssen die angefertigte Satzung unterzeichnet haben (§ 59 Abs. 2 BGB). Zur Eintragung bei dem zuständigen Registergericht müssen diese (mindestens) 7 Mitglieder vor einem Notar die Vereinssatzung unterschreiben, welcher die Unterschriften der Erschienenen beglaubigt. Ein Ausweisdokument ist zu diesem Notartermin zwingend mitzubringen. Die Anmeldung des Vereins zu Gericht kann der Notar später übernehmen oder der Vertretungsberechtigte (Vorstand) des Vereins mit allen nötigen Unterlagen:
- Die unterschriebene Vereinssatzung
- Die Bestätigung über die Bestellung des Vorstands, gemäß Gründungsprotokoll
(Zuvor ist eine Gründungsversammlung abzuhalten. Das Protokoll der Mitgliederversammlung muss von den selben Personen unterzeichnet sein, die gemäß der Satzung dazu berufen sind --> 7 Mitglieder) - Eine Liste der vorhandenen Vereinsmitgliedern mit deren Unterschrift (mind. sieben)
Die Mitgliederversammlung ist fortlaufend zur Beschlussfassung bzw. auf Antrag abzuhalten und jegliche Mitglieder dazu einzuladen. Die Satzung kann Grund und Häufigkeit der Mitgliederversammlung sowie Merkmale der Einberufung bestimmen. Die Mitgliederversammlung (Organ des Vereins) ist Grundlage für die Beschlussfassung des Vereins. Es ist über die Mitgliederversammlung und Beschlüsse ein Protokoll anzufertigen. Die Mitglieder müssen zwar zu dieser Versammlung eingeladen werden, aber haben keine Verpflichtung zur Teilnahme. Eine Teilnahme ist jedoch zur Erfüllung der demokratischen Abstimmung sinnvoll. Neben besonderen Einberufungsgründen, kann in der Satzung auch festgehalten werden, dass einmal jährlich ohnehin eine Mitgliederversammlung stattzufinden hat.
Zu erwähnen ist noch die Tatsache, dass ein eingetragener Verein fortgeführt werden kann, solange er im Zeitverlauf mindestens 3 Mitglieder hat.
Satzung
Das BGB enthält allgemeine Soll-Angaben, was den Inhalt der Satzung angeht. Offizieller Sitz des Vereins ist i.d.R. dort, wo der Verein seine Verwaltung hat. Ein Besonderes Merkmal ist auch, dass die Satzung den Eintragungswillen widerspiegelt, in das Vereinsregister aufgenommen zu werden. Nach dem BGB soll die Satzung mindestens folgende Informationen aufweisen:
§ 57 BGB
"(1) Die Satzung muss den Zweck, den Namen und den Sitz des Vereins enthalten und ergeben, dass der Verein eingetragen werden soll.
(2) Der Name soll sich von den Namen der an demselben Orte oder in derselben Gemeinde bestehenden eingetragenen Vereine deutlich unterscheiden."
und
§ 58 BGB
"Die Satzung soll Bestimmungen enthalten:
1. über den Eintritt und Austritt der Mitglieder,
2. darüber, ob und welche Beiträge von den Mitgliedern zu leisten sind,
3. über die Bildung des Vorstands,
4. über die Voraussetzungen, unter denen die Mitgliederversammlung zu berufen ist, über die Form der Berufung und über die Beurkundung der Beschlüsse."
Allerdings soll hier auch ein gemeinnütziger Verein gegründet werden, der die Vorgaben der Abgabenordnung einhält. Die Folge ist eine Satzung, die weit über die Soll-Informationen des BGB hinausgehen. Wie bereits angesprochen, ist der Vereinszweck und seine unmittelbare Umsetzung für steuerbegünstigte Zwecke von besonderer Bedeutung.
Alle Mustervorlagen erhalten Sie beim Bundesministerium der Justiz im Portable File Format (PDF). Dort werden alle Soll-Angaben bei Vereinsdokumenten skizziert.
>> Musterdokumente - Vereinsgründung, Satzung, Vereinsprotokolle (Bundesministerium der Justiz)
Der Vereinszweck soll hier beispielhaft aufgeführt sein. Für die Anerkennung und Fortführung der Gemeinnützigkeit gilt hier, je genauer, desto besser:
S A T Z U N G
§ 1 Name und Sitz des Vereins, Geschäftsjahr (1) Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung führt er den Namen HILFEVONPAUL e.V.. § 2 Zweck, Gemeinnützigkeit des Vereins (1) Der Verein mit Sitz in Musterstadt verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. § 3 Erwerb der Mitgliedschaft ... [u.s.w.] Musterstadt, den 25.01.2085
[Namentliche Aufführung der Mindestens 7 Gründungsmitglieder mit Unterschrift] |
Bitte beachten Sie: Das Vorhaben und Gründung eines Vereins bindet! Die Eintragung eines Vereins ist mit Kosten verbunden. Die Austragung ist ebenso kostspielig und bringt eine Menge Aufwand mit sich - auch - durch den Abwicklungsprozess bzw. Liquidation und Verwendung der Vereinsmittel. Das Gründen eines eingetragenen Vereins muss den nachhaltigen Willen mehrer Personen unterliegen. Alle Vereine sind auch angehalten eine Mitgliederversammlung zur Beschlussfassung abzuhalten.
Grundlegende Besteuerung
Anders als im Gesellschaftsrecht, unterscheidet sich im Steuerrecht der eingetragene Verein nicht wirklich vom nicht-eingetragenen Verein. Während der nicht-eingetragene Verein gesellschaftsrechtlich als GbR behandelt wird, unterliegt er dennoch der Körperschaftssteuer (§ 1 Abs. 1 Nr. 5 KStG). Auch er hat steuerlich gesehen eine eigene Rechtspersönlichkeit und bekommt eine eigene Steuernummer vom Finanzamt zugeteilt. Auch der eingetragene Verein. Beide Formen können die Gemeinnützigkeit beantragen und dadurch steuerliche Vorteile erzielen. Nur kann der nicht-eingetragene Verein keine rechtsgültige Spendenbescheinigung für steuerbegünstigte Zwecke ausstellen. Dieses Privileg hat aber der eingetragene Verein mit anerkannter Gemeinnützigkeit.
Vereine sind grundlegend körperschaftssteuer- und gewerbesteuerpflichtig. Annehmlichkeiten werden bei anerkannter Gemeinnützigkeit geboten.
Die einzelnen Bereiche des Vereins können aufgeteilt werden in Ideellen Bereich (der Zweck des nicht-Wirtschaftsvereins), Vermögensverwaltung (Erträge aus dem Vereinsvermögen), Zweckbetrieb (Zur Förderung des in der Satzung festgelegten Zwecks) und des wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs (wird unterhalten um den Verein zusätzlich zu versorgen).
Das Steuerthema ist weitreichend und Komplex. Je größer der Verein und je mehr Zweckbetriebe oder Wirtschaftsbetriebe er unterhält, kommen neben dem Vereinsrecht auch Rechnungslegungspflichten aus dem Handelsrecht (HGB), oder dem Stiftungsrecht sowie dem Gesetz für Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbHG) usw. hinzu. Die Thematik wird daher nur grundlegend illustriert.
Steuerliche Abgrenzungen
- Ideeller Bereich: Umfasst die gemeinnützigen Aktivitäten, die selbstlos sind. Einnahmen sind hier bei Mitgliedsbeiträge, Spenden, Zuschüsse. Körperschafts- und Gewerbesteuerfrei. Unterliegen auch nicht der Umsatzsteuer (Sofern kein Anteil an gesonderter Leistung beinhaltet ist).
- Vermögensverwaltung: Einnahmen, die durch die Überlassung des Vereinsvermögens erzielt werden können. Z.B. Kapitalerträge und einige Miet-/Pachteinnahmen. Körperschafts- und Gewerbesteuerfrei, unterliegt der ermäßigten Umsatzsteuer oder umsatzsteuerbefreit (§ 4 UStG).
- Zweckbetrieb: Ein Betrieb, der die Verfolgung der in der Satzung festgelegten gemeinnützigen Zwecke unmittelbar dient. Diese Führung des Betriebs muss dabei zwingend notwendig sein zur Zweckerfüllung (z.B. Altenheimbewirtschaftung, Kantinenbetrieb). Krankenhäuser und Kindergärten sind prinzipiell Zweckbetriebe. Der Verein darf dabei kein übermäßiges Konkurrenzverhalten zu nicht gemeinnützigen (gewerblichen) Betrieben aufweisen. Ein Zweckbetrieb liegt dann vor, wenn einer der in §§ 66, 68 der Abgabenordnung (AO) genannten Tatbestände erfüllt ist. Zweckbetriebe sind körperschafts- und gewerbesteuerfrei. Gegebenenfalls Umsatzsteuer mit ermäßigtem Steuersatz.
- Wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb: Jegliche wirtschaftliche Tätigkeit, die keinen Zweckbetrieb zuzurechnen sind. Die Dauer der Tätigkeit ist dabei nicht entscheidend. Auch eine Veranstaltung kann ein vorübergehenden wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb begründen. Vermietung von Sportanlagen oder Parkplätzen an Nicht-Mitglieder, Verkaufsveranstaltungen, Vertrieb von Gütern. Umsatzsteuerpflichtig mit regulärem Steuersatz. Bis zur Freigrenze von 45.000 Euro Körperschafts- und Gewerbesteuerfrei (§ 64 Abs.3 AO). Bei der Freigrenze gelten die Gesamteinnahmen (aller wirtschaftlichen Geschäftsbetriebe).
Eine Abgrenzung zwischen Zweckbetrieb und steuerpflichtigem wirtschaftlichem Geschäftsbetrieb ist in der Praxis nicht immer eindeutig. Kontroverse Gespräche mit dem Finanzamt sind dann die Folge. Während ein Kulturverein der klassischen Musik Einnahmen aus Eintrittsgeldern dem Zweckbetrieb zuorden kann, wäre dies nicht bei allen Vereinen möglich.
Sind bei dem gemeinnützigen Verein Kaufmannseigenschaften festzustellen, besteht bei dessen Geschäftsbetrieben die (doppelte) Buchführungspflicht. Dies schließt auch die Aufstellung von Bilanzen und Verlustrechnungen mit ein. Dies ist der Fall, wenn die zusammengefassten Jahresergebnisse der steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebe den Gesamtgewinn von 80.000 Euro oder den Umsatz von 800.000 Euro übersteigt. Ferner, wenn das Finanzamt den Verein zur Bilanzierung aufgefordert hat (§ 141 AO).
Für alle anderen kleineren gemeinnützigen Vereine gilt in der Regel die Einnahmenüberschussrechnung.
Körperschaftssteuer/Gewerbesteuer: Generell unterliegen wirtschaftliche Erträge der Besteuerung. Nicht zu den wirtschaftlichen Erträgen gehören der ideelle Bereich, Mitgliedsbeiträge, Spenden und Bezuschussungen.
Der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb hat eine Freigrenze von 45.000 Euro bei gemeinnützigen Organisationen (§ 64 Abs. 3 AO). Diese git nicht, wenn der Betrieb ein Zweckbetrieb ist. Unterhält der Verein mehrere wirtschaftliche Geschäftsbetriebe, so werden diese als ein Betrieb behandelt (§ 64 Abs. 2 AO).
Es gilt generell ein Freibetrag für die Körperschaftssteuer/Gewerbesteuer von 5.000 Euro, die vom Ergebnis abgezogen werden kann. Wird dieser Freibetrag überschritten, muss eine Körperschaftssteuererklärung abgegeben werden, sofern keine Befreiung vorliegt. Da für die Gewebesteuer grundsätzlich der Steuermessbetrag der Körperschaftssteuer eine Rolle spielt, gelten Freibetrag und Freigrenze synchron. Bei der Gewerbesteuerberechnung sind bei Wirtschaftsbetrieben darüber hinaus der §§ 8,9 GewStG zu berücksichtigen, die das Hinzurechnen und Abzüge des Gewerbesteuermessbetrags steuern.
Umsatzsteuer:
Gemeinnützig heisst nicht gleich von der Umsatzsteuer befreit. Es besteht kein Unterschied, ob steuerbare Leistungen vom Verein bzw. Zweckbetrieb oder dem Wirtschaftsbetrieb erbracht wurden. Die Leistung selbst ist dabei entscheidend. Ob es sich um Leistungen des gemeinützigen Vereins und sein Zweckbetrieb (7% Umsatzsteuer) oder des Wirtschaftsbetriebes (19% Umsatzsteuer) handelt, ist lediglich für die Umsatzsteuerhöhe entscheidend. Dies gilt auch, wenn die Einnahmen die Freigrenze des Wirtschaftsbetriebs von 45.000 Euro nicht übersteigen.
Umsatzsteuer freie Leistungen liegen dann vor, wenn der Verein kein "gesondertes" Entgelt erhält, da anzunehmen ist, diese Leistung ist durch Mitgliedsbeiträge, Spenden oder Zuschüsse abgedeckt. Dies kann zum Beispiel der Fall sein, wenn der Minigolfplatz des gemeinnützigen Sportvereins von einem Vereinsmitglied "bespielt" wird. Diese Sachlage ist aber keine Generalklausel. Beinhaltet die Mitgliedsgebühr einen Anteil für besondere Leistungen an einzelne Mitglieder, können diese der Umsatzsteuer unterliegen. Es kommt auf den Einzelfall an. Umsatzsteuerfreie Leistungen sind entgeltliche Leistungen bei Vereinen, bei denen Gruppen zum Beipiel anerkannt sind als föderungswürdige Träger der freien Jugendhilfe . Dies könnte bei Feriencamps oder Freizeiten, auch Lehrveranstaltungen oder Fahrten der Fall sein.
Umsatzsteuerfrei sind allgemein auch Teilnahmegebühren bei sportlichen Veranstaltungen (nicht Eintrittsgeld) des anerkannt gemeinnützigen Vereins.
Umsatzsteuerbare Leistungen sind die Erhebung von Eintrittsgeldern bei Veranstaltungen, der Verkauf von Speisen und Getränken, auch Duschgel oder Handtücher. Unterrichtsentgelte, wenn sie gesondert erhoben werden. Werden vom Verein Betriebsvorrichtungen (Inventar, Geräte, Teil der Betriebsanlage) entgeltlich vermietet, unterliegen diese der Umsatzsteuer. Dies ist in der Regel bei Sportplätzen, Schwimmbäder oder Vereinsräumen der Fall. Bei kleinen Einnahmen aus diesen Bereichen empfiehlt sich die Anwendung der Kleinunternehmerregelung (§19 UStG), um den Aufwand gering zu halten.
Umsatzsteuer bei der Einfuhr von Gütern: Die sogenannte Einfuhrumsatzsteuer (auch 19%) muss abgeführt werden, bei Lieferungen aus einem Drittland (nicht der EU angehörig). Wird aus einem EU-Land Ware bezogen, handelt es sich dabei um einen innergemeinschaftlichen Erwerb. Solange die Erwerbsschwelle (12.500 EUR p.a.) dabei nicht überschritten wird, wird i.d.R. die Lieferung mit der Umsatzsteuer des Lieferlandes versehen. Ein Verein kann auch unterhalb dieser Erwerbsschwelle eine umsatzsteuerlich nicht vorbelastete Lieferung beantragen. Der Verein kann sich zu diesem Zweck eine Umsatzsteuer-ID von der innländischen Finanzbehörde zuteilen lassen. Der Verein zahlt dann die deutsche Umsatzsteuer. Dies macht dann Sinn, wenn die ausländische Umsatzsteuer höher ist als die Deutsche.
Was Umsatzsteuern angeht, kann auch jeder Verein von der Kleinunternehmerregelung (§ 19 UStG) gebrauch machen. Dies ist auch insbesondere bei kleinen Vereinen sinnvoll.