In der Bundesrepublik Deutschland unterliegen alle Einnahmen, die den Grundfreibetrag überschreiten der Einkommensbesteuerung. Der Grundfreibetrag wird jährlich neu angepasst und liegt nach Angaben des Bundesfinanzministerium im Jahr 2025 bei 12.096 Euro (2024: 11.784 Euro), für zusammenveranlagte Paare bei 24.192 € (2024: 23.568 €). Das heißt, wenn die Einnahmen über diesem Existenzminimum liegen, müssen eben diesem gegenüber dem Finanzamt jährlich erklärt werden. Leider wird dies in Zukunft auch immer mehr Rentner betreffen. Liegt man unter dem angegebenen Grundfreibetrag, entfällt die Verpflichtung zur Abgabe einer Einkommenssteuererklärung für die (Renten)Einkünfte. Bei Paaren zählt die Gesamtsumme der Einkünfte. Bezüge aus der gesetzlichen Altersrente stellen für gewöhnlich Sonstige Einkünfte, gemäß § 22 EStG dar. Eine Beamtenpension muss hingegen als Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit gemäß §19 EStG voll versteuert werden.
Rentnerinnen und Rentner sollen in der Bundesrepublik ab dem Jahr 2025 nach Schätzungsangaben der vereinigten Lohnsteuerhilfe insgesamt etwa 4 Milliarden mehr an Steuern aufbringen müssen.
📌 Wichtig: Wer über dem Grundfreibetrag liegt, wird nicht etwa vom Finanzamt aufgefordert, eine Steuererklärung abzugeben. Personen oder Paare sind angehalten, selbst gegenüber dem Finanzamt aktiv zu werden. Insbesondere bei weiteren Einnahmen, wie Mieteinnahmen. Wird dies unterlassen, kann das Finanzamt eine Nachveranlagung und entgangene Steuerzahlungen einfordern. Eine simple Rentenerhöhung kann eine plötzliche Steuerpflicht nach sich ziehen.
Entgegen weit verbreiteter Meinungshaltung, sind jegliche Bezüge, so auch Rentenbezüge, ab einer bestimmten Höhe steuerpflichtig.
Nur, warum wird es immer komplizierter mit den Renten? Ab dem Jahre 2005 began die sogenannte Nachgelagerte Besteuerung. Dieses Prozedere ist eigentlich von Vorteil für den zukünftigen Rentenempfänger, da die Aufwendungen für die spätere Rentenleistung (Vorsorgeaufwand, auch staatlich geförderte Privatrente) während der Berufsausübungsjahre auf die Einkommenssteuer angerechnet werden kann. Die Steurrlast des Einzelnen vermindert sich also entsprechend während des Berufslebens und eine Besteuerung erfolgt später nachgelagert. Eine Doppelbesteuerung soll dabei vermieden werden. Die individuelle Steuerbelastung während der Berufsjahre verringert sich. Bei dem späteren beziehen der Altersrente, sind die individuellen Einnahmen für gewöhnlich geringer und damit auch der Anteil der besteuert wird. Die Rentenbesteuerung betrifft neben den Altersrenten auch die Renten aufgrund verminderter Erwerbsfähigkeit als auch Hinterbliebenenrenten.
Die Abgabe einer Steuererklärung ist als Rentner nicht unbedingt nachteilig. Wie im vorherigen Berufsleben, kann man auch als Rentner einige Ausgaben steuerlich geltend machen, und so die Steuerlast senken.
Das Finanzamt prüft den steuerpflichtigen Anteil der Rente
Der steuerpflichtige Anteil der Bruttorente wird vom Finanzamt zuerst ermittelt. Dies geschieht unter Hinzunahme des Anpassungsbetrages. Rentenanpassungen finden in der Regel jährlich statt und bestimmen den entfallenden Teil der jährlichen Bruttorente. Dabei erhält das Finanzamt in der Regel alle relevanten Daten automatisch von dem Versicherungsträger (z.B. der Deutschen Rentenversicherung). Es findet keine pauschale Entbindung statt, die Anlage R (Einkünfte aus Renten) einzureichen.
Rentner, die zusätzlich Einkünfte erhalten (z.B. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung oder Kapitaleinkünfte) sind angehalten, die entsprechenden Formulare ebenso einzureichen. Der gesamte Besteuerungsanteil erhöht sich entsprechend.
Dynamik des steuerpflichtigen Rentenanteils: Ab 2005 waren 50% der Bruttorente steuerpflichtig, für diejenigen, die ab dem gleichen Jahr Renten bezogen hatten. Ab diesem Schlüssel-Jahr 2005 stieg diese Kennzahl Jahr für Jahr um 2%. So, dass 2020 bereits 80% der Bruttorente zu versteuern war, für diejenigen, die ab 2020 ihre Rentenbezüge bekamen. Ab 2020 stieg der zu besteuernde Anteil jährlich nur noch um 1% und soll laut Finanzverwaltung weiter augedehnt werden bis etwa 2060. Die Folge ist, dass bei einem Renteneintritt irgendwann 100% der Bruttorente zu versteuern sind.
Eine "Öffnungsklausel" sieht zukünftig eine Ausnahme von der genannten nachgelagerten Besteuerung vor. Diese kann in Kraft treten, wenn man in der Vergangenheit sehr hohe Rentenversicherungsbeiträge gezahlt hat. Entsprechende Angaben in der Einkommenssteuererklärung sind dann notwendig.
Was bei Rentenzahlungen besteuert wird
- Altersrente: Rentenbezüge aus der Gesetzliche Rentenversicherung
- Rentenbezüge aus der privaten, staatlich geförderten Rentenversicherung (Riesterrente, Rüruprente)
- Rentenbezüge aus jeglicher anderweitigen privaten Vorsorge
- Erwerbsminderungsrente: Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit
- Hinterbliebenenrenten (Witwenrente und Waisenrente)
- Renten aus berufsständischen Versorgungswerken
- Renten aus der landwirtschaftlichen Altersklasse
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Mitteilung des Bundesfinanzministeriums "Die wichtigsten steuerlichen Änderungen 2025" vom 31.01.2025
Die Deutsche Rentenversicherung in Mitteilung "Besteuerung der Rente"