Täglich werden Aktien, Fonds & ETFs sowie Derivaten an der Börse gehandelt. Hier entstehen nicht immer Gewinne. Der Fiskus räumt hier auch Privatpersonen ein, Verluste mit Gewinnen zu verrechnen und die zu zahlende Steuer zu minimieren. Verlustvorträge und Verlustrückträge werden folgend beschrieben.
1. Verrechnungstöpfe und (Abgeltungs)Steuern
Verluste aus Kapitalanlagen können in Deutschland generell steuerlich geltend gemacht werden. Allerdings lassen sich diese Verluste nicht mit anderen Einkommensarten verrechnen, sondern nur innerhalb der Einkünfte aus Kapitalvermögen, nach § 20 Einkommenssteuergesetz.
Jede Depotbank bietet im Depotkonto verschiedene Verrechnungstöpfe. Ein Verrechnungstopf ist eine Funktion von Banken, die steuerlich wirksame Verluste mit Gewinnen verrechnet. Dies erfolgt bei Privatpersonen eigentlich automatisch, als auch die Verrechnung der ausländischen Quellensteuer. Die Quellensteuer hier ungeachtet gibt es zwei Hauptverrechnungstöpfe:
- Aktienverrechnungstopf: Dies ist eine Funktion ausschließlich für Aktien. Hier können Gewinne aus dem Handel mit Aktien, auch nur mit Verlusten aus Aktiengeschäften verrechnet werden. Bleibt zum Jahresende ein Verlust, wird dieser von der Bank i.d.R. auf das nächste Jahr vorgetragen und mit künftigen Gewinnen aus Aktienverkäufen verrechnet.
- Allgemeiner Verrechnungstopf: Diese Ebene betrifft alle anderen Anlageklassen wie Optionen, ETFs und Fonds sowie Anleihen. Auch die gezahlten Dividenden und Zinsen finden hier ihre Verrechnung. Auch hier würde ein Verlust von der Bank auf das nächste Jahr vorgetragen werden und mit künftigen positiven Einkünften verrechnet.
In den meisten Depots werden die ausländischen Quellensteuern automatisch und soweit wie zulässig von den Depotbanken mit der Abgeltungssteuer verrechnet. Dieses Schema findet im genau dafür vorgesehenen dritten Verrechnungstopf statt.
Da es durchaus vorkommen kann, dass man mehrere Wertpapier-Depots besitzt, kann eine Ausnahmesituation entstehen. Innerhalb des selben Kreditinstitutes ist die Verrechnung automatisiert. Sind keine Gewinne bei einem vorhandenen Bank-Depot mehr zu erwarten, kann über den bestehenden Verlust eine Verlustbescheinigung ausgestellt werden. Bei der Steuerveranlagung kann dieser in die Anlage KAP eingetragen werden und das Finanzamt verrechnet dies mit Gewinnen aus Kapitaleinkünften anderer Banken. Diese Verlustbescheinigung muss bis 15. Dezember des Jahres bei der Bank beantragt werden.
2. Verlustrücktrag
Verluste bzw. negative Einkünfte, die sich nicht mit den positiven Einkünften des selben Veranlagungszeitraums ausgleichen lassen, können mit positiven Einkünften des Vorjahres verrechnet werden. Diesen sog. Verlustrücktrag nimmt das Finanzamt automatisch und ohne einen gesonderten Antrag vor, sind die negativen Einkünfte in der Steuererklärung angegeben. Auch hier ist zu beachten, dass Verluste nur mit Gewinnen der selben Einkunftsart verrechnet werden. Schwierig wird es, wenn mehrere Jahre in Folge Verluste auftreten.
3. Verlustvortrag
Es gibt keine zeitliche Begrenzung für einen Verlustvortrag. In Deutschland können Verluste aus Kapitalanlagen unbegrenzt mit Gewinnen aus Kapitalanlagen verrechnet werden. Übrige Verluste lassen sich auf das jeweils nächste Jahr vortragen. Dieser Verlust wird dann im nächsten Veranlagungszeitraum/-zeiträumen angerechnet. Dies muss gesondert beantragt werden.
Ausgleichsbegrenzung:
Pro Kalenderjahr kann ein Verlustausgleich von maximal 1 Million Euro zuzüglich 60% des restlichen Einkommens stattfinden. Bei zusammenveranlagten Ehepartnern gilt der doppelte Wert.
Gesonderter Antrag auf Veranlagung
Ein Verlustvortrag ist bei allen Einkunftsarten möglich. Zu beachten gilt, dass Verluste nur mit Gewinnen der selben Einkunftsart verrechnet werden können.
Grundlage ist die Anlage "Sonstiges" der Steuererklärung, insbesondere die Zeilen 7 und 8. Nimmt das Finanzamt ihren Antrag an, wird dem Steuerschuldner in der Regel ein "Bescheid über die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags" zugesandt. Liegt ein solcher Bescheid vor, besteht im Folgejahr auch die Verpflichtung eine Steuererklärung abzugeben.
4. Rückwirkende Veranlagung
Bis zu sieben Jahre lassen sich Steuererklärungen rückwirkend einreichen. Wurde dies für ein Kalenderjahr unterlassen, kann beim Finanzamt auch für vergangene Jahre eine Steuererklärung abgegeben werden. Folgend können auch Verlustvorträge bis zu sieben Jahre rückwirkend geltend gemacht werden. Ob dies Sinn macht, unterliegt dem individuellen Fall.
