Die Schenkungssteuer und Erbschaftssteuern sind in der BRD nicht identisch, aber sehr eng miteinander verbunden.

Erbschaftsteuer und Schenkungsteuer sind in Deutschland zwei verschiedene Steuerarten, werden aber nach denselben Regeln behandelt. Beide sind im Erbschafts- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG) geregelt. Steuersätze, Freibeträge und Steuerklassen sind gleich. Der Hauptunterschied liegt nur im zeitlichen Horizont der Vermögensübertragung.

Gesetzesmäßig wird die Besteruerung beider Fälle grundlegen definiert mit: "Als steuerpflichtiger Erwerb gilt die Bereicherung des Erwerbers, soweit sie nicht steuerfrei ist" (§ 10 Abs. 1 S.1. ErbStG), was auch die Freibeträge mit einbezieht. Im Erbschafts- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG) sind grundlegend alle Freibeträge (§16 ErbStG) und Steuersätze (§19 ErbStG) aufgeführt. Der Steuersatz varriert erheblich nach Höhe des Erb- oder Schenkungswertes sowie der Steuerklasse des Begünstigten. Beginnend mit Steuerklasse I und 7% Erbschafts- und Schenkungsteuer bis Steuerklasse III und 50% Erbschafts- und Schenkungsteuer für ein Millionenerbe/-Schenkung.

Unterschiede im Überblick:

  • Erbschaftsteuer
    fällt an, wenn Vermögen nach dem Tod einer Person übertragen wird. Es handelt sich bei dem Vermögensübergang um den berühmten "letzten Willen" des Erblassers. Freibeträge können beim Vermögensübergang nur einmal genutzt werden.
  • Schenkungsteuer
    fällt an, wenn Vermögen zu Lebzeiten verschenkt wird. Hierbei der wichtige Aspekt: Durch Schenkungen zu Lebzeiten können Freibeträge alle 10 Jahre neu genutzt werden. Dies macht die Schenkungsteuer oft gezielt zum Schema für die individuelle Steuerplanung.

Eine Schenkung kommt einem Erbe zu Lebzeiten annährend gleich!

Freibeträge gelten dabei nicht nur als Erleichterung des Begünstigten. Schließlich muss nur das versteuert werden, was über dem Freibetrag liegt. Der Freibetrag ist auch eine entscheidende Planungsgrundlage. 

So kommen Ehegatten im Erbfalle (Schenkungsfall) auf einen gönnerhaften Freibetrag von 500.000 Euro (§16 Abs.1 Nr.1 ErbStG). Die Kinder bzw. Abkömmlinge des Schenkungs- oder Erblassers auf 400.000 Euro, je Kind. Dies gilt auch für Enkel, sollte das eigene Kind versorben sein (§16 Abs.1 Nr.2 ErbStG). Enkel werden ansonsten mit einem Freibetrag von 200.000 Euro verwöhnt (§16 Abs.1 Nr.3 ErbStG). Bis hin zu 20.000 Euro Freibetrag für Begünstigte ohne Verwandtschaftsverhältnis. 

Einfaches Beispiel

Schenkung: 

Der 50 jährige Unternehmer Ertragifx schenkt seinem Sohn Kindofix 50% der Anteile seiner Kapitalgesellschaft Money GmbH. Diese haben einen Substanzwert von 400.000 Euro. Der Schenkungswert liegt im Rahmen des Freibetrags (§16 Abs.1 Nr.2 ErbStG). Die Schenkung ist vorerst steuerfrei!

Erbe:

Das direkte Erbe würde wie die Schenkung behandelt werden. Das Beispiel wird erweitert. Der nun 65 jährige Unternehmer Ertragifx stirbt nun traurigerweise und bestimmt sein Kind Kindofix zum Begünstigten für seine verbleibenden 50% Unternehmensanteile. Unter der Annahme am Unternehmenswert hat sich nichts geändert, gehört nun die Money GmbH vollends Kindofix. Da über 10 Jahre vergangen sind seit der Schenkung, gilt erneut der Freibetrag von 400.000 Euro. Als direkter Nachkomme des Unternehmers ging das gesamte Unternehmen in sein Eigentum über, ohne einen Cent Steuern zu zahlen.

Währe der Unternehmenswert nun höher anzusetzen, müsste nur das versteuert werden, was die 400.000 € Freibetrag übersteigt.

Die Rolle der Steuerklasse und Freibeträge

DekorationNeben den Steuersätzen sind die Steuerklassen I-III angegeben. Diese sind definiert in §15 des Erbschaftsteuergesetz und Schenkungsteuergesetz (ErbStG) und beschreiben letztlich das Verwandtschaftsverhältnis. Hier im Artikel noch ergänzt um die Freibeträge:

Steuerklasse I:

  1. der Ehegatte und der Lebenspartner (Freibetrag: 500.000 €)
  2. die Kinder und Stiefkinder (Freibetrag: 400.000 €)
  3. die Abkömmlinge der in Nummer 2 genannten Kinder und Stiefkinder (Freibetrag: 200.000 €)
  4. die Eltern und Voreltern bei Erwerben von Todes wegen (Freibetrag: 100.000 €)*

Steuerklasse II:

(Freibetrag: 20.000 €)

  1. die Eltern und Voreltern, soweit sie nicht zur Steuerklasse I gehören 
  2. die Geschwister
  3. die Abkömmlinge ersten Grades von Geschwistern
  4. die Stiefeltern
  5. die Schwiegerkinder
  6. die Schwiegereltern
  7. der geschiedene Ehegatte und der Lebenspartner einer aufgehobenen Lebenspartnerschaft; 

Steuerklasse III:

(Freibetrag: 20.000 €)

alle übrigen Erwerber und die Zweckzuwendungen.


* Anmerkung: Wer nach diesem Steuergesetz nicht verheiratet ist oder Kinder hat, lässt den deutschen Staat gewissermaßen "miterben". Im Familienfalle ist von "oben nach unten" begünstigt zu sein in Deutschland mit großzügigen Freibeträgen versehen. Nicht jedoch das Schenken und Vererben von "unten nach oben". Auch Geschwister sind -was Freibeträge betrifft- unverständlicherweise alles andere als bevorteilt.

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Quellen

Erbschafts- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG)

Netzwerk Deutscher Erbrechtsexperten im Artikel "Steurklasse" (Abgerufen im Dezember 2025)
ndeex .de/glossar/s/steuerklasse/