Kaum Wirtschaftswachstum, unsichere Renten und Kapitalzinsen auf Rekordtief. Dies sind wohl die nennenswertesten Aspekte, warum immer mehr Bürger Ihr Sparguthaben in Finanzprodukte investieren. Aber wie sieht es mit Kapitalertragssteuer und Spekulationssteuer aus? Im Folgenden wird darauf eingegangen.
Finanzprodukte: Aktien, Fonds und ETFs
Die Einnahmen aus diesbezüglichen Investitionen (Dividenden/Verkaufsgewinne) unterliegen der Kapitalertragssteuer und stellen steuerlich Einkünfte aus Kapitalvermögen dar (§20 EStG). Wobei die Kapitalertragssteuer die Form der Einkommenssteuer darstellt und die sog. Abgeltungssteuer die Erhebungsart. Die Abgeltungssteuer ist eine Quellensteuer, d.h. sie wird am Ort des Urspruch einbehalten und abgeführt, ohne eine Aktion des Zahlungsempfängers. Es wurde mit Einführung der Abgeltungssteuer mit der Steuerreform von 2009 anvisiert, dass mit dem Regelsatz von 25% (bei Kirchenmitgliedern etwas niedriger) die Einnahmen aus Finanzanlagen aus steuerlicher Sicht abgegolten sind und getrennt von anderen Einkunfsarten abgehandelt werden. Hinzu kommen natürlich noch der Solidaritätszuschlag (5,5%) und gegebenenfall die Kirchensteuern (8-9%). Eine Verrechnung mit anderen Einkunftsarten bleibt durch die abgeltende Wirkung bei privat investierenden Bürgern ausgeschlossen, was besonders günstig für den Bürger ausfällt, da diese Form der Einkünfte aus dem sonstigen progressiven Steuersystem der Bundesrepublik ferngehalten wird - Bedenkt man dabei, dass der Spitzensteuersatz bei 42% liegt, der Höchststeuersatz gar bei 45%. Wichtig ist aber die Kenntnisnahme, dass dies Kapitalerträge des Privatvermögens betrifft. Werden solche Finanzanlagen im Betriebsvermögen gehalten, bleibt die abgeltende Wirkung aus; die Abgeltungssteuer stellt in diesem Fall nur eine Vorauszahlung dar.
Auch aus staatlicher Sicht stellte die Steuerreform von 2009 eine erhebliche Erleichterung dar. Diesbezügliche Verwaltungstätigkeiten sanken. Die reformierte steuerliche Behandlung stellt sich für den Privatanleger sehr übersichtlich dar und die gesetzliche Neuregelung kann als erfolgreich angesehen werden.
Fest kalkulierbares und übersichtliches Steuermodell. Mit 25% Regelsatz abgegolten
Effektiver Steuersatz von 26,38% inklusive Solidaritätszuschlag
Gekürzte Abgeltungssteuer von 24,5% bzw 24.45% bei Kirchenmitgliedern
Effektiver Steuersatz von 27,82% bzw 27,99% inkl. Soli. und Kirchensteuer
(*Je nach Bundesland 8% oder 9%)
Beispiel: Jemand ist Kirchenmitglied in Rheinland-Pfalz und erhält eine Dividende oder Zinsen von 9 Euro. Freibetrag bzw Sparerpauschbetrag bleibt unberücksichtigt.
= Brutto-Einnahme: 9 €
./. Kapitalertragssteuer von 2,20€ (24,45%)
./. Kirchensteuer von 0,19€ (9% auf Kapitalertragssteuer)
./. Solidaritätszuschlag von 0,12 (5,5% auf Kapitalertragssteuer)
= Netto-Einnahme: 6,49 € (72,11% des Bruttobetrags)
Quellensteuer: Handelt es sich um ausländische Aktien, sind zudem meist noch ausländische Quellensteuern fällig. Wie in Deutschland auch, wird die fällige Steuer direkt am Ursprung (Quelle) abgezogen. In diesem Fall im Ausland. Dies schmälert nicht nur die Dividende erheblich, sondern zeigt sich steuterlich auch etwas nachteilig, was die deutsche Abgeltungssteuer betrifft. Denn: die abgezogene Quellensteuer wird zur Berechnung der Abgeltungssteuer wieder hinzugerechnet. D.h. es wird Abgeltungssteuer erhoben auf einen Betrag, der dem Anleger nicht mehr vollumfänglich zur Verfügung steht, da dieser Teilbetrag (ausl. Quellensteuer) im Ausland bereits eingezogen wurde. Allerdings folgt meist auch eine gute Nachricht.
Bei Privatanlegern verrechnen die Depotbanken in der Regel die Quellensteuer mit der Abgeltungssteuer, um einer kompletten Doppelbesteuerung entgegenzuwirken. Wie viel Quellensteuer geltend gemacht werden können, ist von einigen Faktoren abhängig, unter anderem, ob das Ursprungsland am Doppelbesteuerungsabkommen teilnimmt und wie hoch die ausländische Quellensteuer veranschlagt ist. Privatanleger müssen sich damit also nicht weiter beschäftigen an dieser Stelle. Auf dem Jahres-Steuerbescheid der Depotbank wird nicht nur die gezahlte deutsche Abgeltungssteuer ausgewiesen, sondern auch (nicht) verrechnete ausländische Quellensteuern. Die ausgewiesenen Beträge können folgend in der persönlichen Steuererklärung in der Anlage KAP eingegeben werden. [Mehr zu Verrechnungstöpfen]
Es besteht in vielen Ländern die Möglichkeit als ausländischer Investor eine Teilerstattung der ausländischen Quellensteuer direkt im Ausland zu beantragen. Dies kann aber ein längerer Verwaltungsakt werden und lohnt sich nur bei größeren Summen. Fragen Sie dazu Ihren Steuerberater.
Vor der Steuerreform 2009
Damals galten unterschiedliche pauschale Kapitalertragssteuersätze zwischen 20% und 35% - je nach Anlageklasse. So waren bei Zinsen für das Bankguthaben einst mal 30% Steuer fällig. Das Steuersystem der Kapitalsteuer stellte sich als sehr komplex und intransparent dar. Sobald der persönliche Einkommensteuersatz den pauschalisierten Steuersatz der Kapitalerträge überstieg, wurden die Kapitalerträge mit der Einkommensteuer versteuert. Bei Aktien galt eine Haltefrist von einem Jahr, danach brauchte man den Verkaufsgewinn der Wertpapiere an dieser Stelle nicht mehr zu versteuern, auch konnte die Kapitalertragssteuer auf die gesamte Einkommenssteuer angerechnet werden. Dies ist heute nicht mehr möglich (Abgeltungssteuer-> abgeltende Wirkung). Der Steuerzahler wurde zudem Aufwandsentlastet, da nun die Steuer automatisch einbehalten und abgeführt wird. Komplexe Darlegungen in der Steuererklärung entfielen.
Spekulationssteuern
Die Spekulationsfrist für Wertpapiere betrug in Deutschland bis 2009 12 Monate. Bei Aktien, ETFs, Fonds, Anleihen und Zertifikate sind nun keine Spekulationssteuern mehr zu befürchten. Bei dem Verkauf von solcher Finanzprodukte handelt es sich nicht mehr um ein privates Veräußerungsgeschäft in der damaligen Sicht. Es spielt keine Rolle, wie lange der Privatanleger diese in seinem Bestizt hat - 3 Wochen oder 30 Jahre. Der Verkaufsgewinn unterliegt hier nun vollends der Abgeltungssteuer.
Spekulationssteuern gelten für einige sonstige private Veräußerungsgeschäfte. Greifen würde die Spekulationssteuer, wenn man privat ein Haus kauft, dies nicht selbst bezieht und unterhalb der diesbezüglichen Spekulationsfrist von 10 Jahren das Gebäude wieder mit Gewinn verkauft. Versteuert wird natürlich nur der Verkaufsgewinn als Spekulationsgewinn. Bei einem Gemälde oder anderem Kunstgegenstand gilt die Spekulationsfrist von 1 Jahr. Ebenso bei Goldmünzen oder Goldbarren, auch Kryptowährung, wie Bitcoin oder Monero.
Die Spekulationssteuer aus privaten Veräußerungsgeschäften ist geknüpft an den individuellen Steuersatz einer Privatperson und liegt folglich zwischen den progressiven Steuersätzen 14% und 45% (Höchststeuersatz).
Dividenden und Verkauf von Wertpapieren
Aktien
Bei dem Verkauf von Aktien aus dem Privatvermögen fallen auf den Veräußerungsgewinn - wie bei den Dividenen - prinzipiell Abgeltungssteuern zzgl. Solidaritätszuschlag und gegebenfalls Kirchensteuern an.
Fonds und ETFs und Anleihen
Bei dem Verkauf von ETF- und Fondsanteilen sowie Anleihen fallen auf den Veräußerungsgewinn, wie bei den Dividenen, prinzipiell Abgeltungssteuern zzgl. Solidaritätszuschlag und gegebenfalls Kirchensteuern an.
Einige Fonds und ETFs unterliegen einer Teilfreistellung bei Veräußerungsgewinnen und Dividenden. Diese Teilfreistellung gilt auch für Verluste aus diesen Wertpapiergeschäften.
Teilfreistellung von einigen Fonds und ETFs
Eine Teilfreistellung ist eine Art Entgegenkommen des Fiskus und eine Steuervergünstigung für Erträge aus Investmentfonds, die darauf abzielt, eine Doppelbesteuerung von Fondserträgen zu vermeiden. Da im Gegensatz zu Aktien, die Basiswerte nicht im Vermögen des Wertpapierbesitzers liegen, muss davon ausgegangen werden, dass bereits Gewinne im Inland oder Ausland versteuert wurden. Teilfreistellung bedeutet in diesem Zusammenhang, dass nur ein bestimmter Prozentsatz des Veräußerungsgewinns oder Dividendenertrags besteuert wird.
Die Teilfreistellung wird durchgeführt bevor die Steuer auf den Ertrag festgelegt wird. Es ist dabei ein erheblicher Unterschied, ob die Anteile im Privatvermögen oder Betriebsvermögen gehalten werden. Die Teilfreistellungen im Betriebsvermögen sind in der Regel wesentlich höher. Im Folgenden werden nur die Anteile im Privatvermögen berücksichtigt.
Der Aktienanteil des Fonds/ETFs ist Größer als 51%:
Dies deutet darauf hin, dass es sich um einen reinen Aktienfonds handelt. Die Teilfreistellung beträgt hier 30%. Das Hat zur Folge, dass von 100 Euro Dividendenertrag oder Veräußerungsgewinn nur 70% der Besteuerung unterworfen wird. Der Gewinn/Ertrag würde hier also zur Steuerveranlagung auf 70 Euro gekürzt, 30 Euro bleiben unversteuert.
Der Aktienanteil des Fonds/ETFs ist Größer als 25%:
Die Teilfreistellung beträgt im Privatvermögen 15%. Besteuert werden also nur 85% des Ertrags.
Immobilienfonds:
Sind die Basiswerte der Fonds Immobilien, liegt sogar eine Teilfreistellung von 60% vor. Natürlich wäre ein Fonds/ETF, welcher Immobiliengesellschaften (Aktiengesellschaften) als Basiswert hält, kein Immobilienfond, sondern eine Aktienfond. Bei Immobilienfonds werden Immobilien selbst, meist als Sondervermögen, im Portfolio gehalten. Handelt es sich um ausländische Immobilien ist sogar eine Teilfreistellung zu 80% möglich. Voraussetzung in beiden Fällen ist, dass der Immobilienanteil größer 51% sein muss.
Anleihenfonds/Anleihen-ETF
Diese fallen unter die Anlageklasse Rentenwerte. Hier gibt es keine Teilfreistellung und die Erträge werden voll versteuert.
Ein Nachteil der Teilfreistellung ist, dass bei einem Veräußerungsverlust, die Verlustverrechnung eingeschränkt wird.
Verlusttopfrechnung: Depotbank-Service für Privatanleger
Depotbanken führen für private Anleger sogenannnte "Verrechnungstöpfe". Diese Verrechnungstöpfe dienen der Gewinn- und Verlustrechnung der Finanzanlagen. In der Regel werden die Verluste/Erträge von Wertpapieren verschiedener Anlageklassen getrennt voneinander verrechnet. Es liegen meist zwei Ebenen von Verrechnungstöpfe vor - Einen für Aktien, und einen für Sonstige bzw Allgemeine (ETFs, Fonds, Dividenden, Zinsen usw.).
Die genannten Verlusttöpfe werden noch um zwei "Steuertöpfe" erweitert. Ebenso für Aktien und Sonstige. Hier kommt noch ein dritter Verrechnungstopf für die ausländische Quellensteuer hinzu.
In der Regel wird hier zuerst der Verlustausgleich realisiert und der bleibende Betrag der Abgeltungssteuer unterworfen.
Über die Verrechnungstöpfe hat der private Anleger jederzeit einen Überblick über sein online-geführtes Banksystem, was verrechnet wurde an Erträgen und Veräußerungsgewinnen als auch von jeweiligen Verlusten und (Qullen-)Steuern. Merkmal bleibt, dass eine Verrechnung vorerst nur innerhalb der Ebenen stattfinden. Das bedeutet in der Folge, dass Verluste aus Aktiengeschäften nur mit Gewinnen aus Aktiengeschäften aufgerechnet werden im Wirtschaftsjahr, bis diese Erschöpft sind. Ebenso wird der Bereich Sonstige bzw Allgemeine Verrechnungstopf nur innerhalb dieser Ebene vorerst verrechnet. Ist eine Ebene erschöpft, kann übergreifend verrechnet werden.
Bleibt ein Verlust in einem der Verrechnungstöpfe zum Ende des Wirtschaftsjahres bestehen, ist dieser Betrag vortragsfähig in die nächste Periode. Alternativ kann der private Anleger einen Verlustbescheid bei seiner Bank beantragen. So kann der Verlust des einen Depots mit einem Depot einer anderen Bank aufgerechnet werden.
Der private Anleger profitiert also von dem automatischen Verrechnungssystem der Banken. So muss der Anleger sich nicht selbst darum kümmern. Anders bei Finanzanlagen, die in betrieblichen Depots gehalten werden. Hier finden ein Prozedere über derartige Verrechnungstöpfe i.d.R. nicht in diesem Umfang statt.
Sollten Depots auf eine Andere Bank verschoben werden, so kann durch wählen der entsprechenden Option, auch der Verrechnungstopf transferiert werden.
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