Dem § 20 Absatz 6 Sätze 5, 6 des Einkommensteuergesetzes (EStG) folgend, war die Anrechnung von Verlusten aus bestimmten Geschäften innerhalb des Kapitalmarktes beschränk. Zuletzt konnten nur Verluste mit Gewinnen der gleichen Art ausgeglichen werden und die Anrechnung war beschränkt auf 20.000 Euro pro Jahr. Diese Regelungen werden überarbeitet und weitgehend abgeschaft.
Durch die Beschlussempfehlungen des Finanzausschusses zum Jahressteuergesetz 2024 soll eine Novellierung der gesetzlichen Regelungen stattfinden. Kapitalanleger sollen ab 2025 Totalverluste aus Anlagen sowie Termingeschäften wieder unbegrenzt mit Gewinnen aus Kapitalvermögen verrechnen können. Auch von der Regelung der Verrechnung innerhalb der gleichen Art (negatives Stillhaltergeschäft verrechnet mit positiven Stillhaltergeschäft) soll abgesehen werden. Zukünftig kann diesbezüglich innerhalb der Einkünfte aus Kapitalvermögen (§ 20 EStG) frei verrechnet werden. Eine Verlust-Verrechnung mit anderen Einkunftsarten bleibt weiterhin ausgeschlossen.
Die Depotbanken sollten die Neuregelung zeitnah umsetzen, insbesondere für private Anleger. Es ist noch die Abgabe der Anlage KAP bei der Steuererklärung erforderlich, wenn die negativen Erträge bei Bank A mit negativen Erträgen bei Bank B verrechnet werden sollen. Es wird angeraten, die Jahressteuerbescheinigungen 2025 zu prüfen, da die neue Regelung nicht die technische Umsetzung der Kreditinstitute beinhaltet. Wurden Verluste aus Finanzgeschäften nicht voll abgezogen, kann dies sodann mit dem Steuerveranlagungsverfahren entsprechend korrigiert werden.
Angesprochen werden in der gesetzlichen Neuregelung die Abzugsbeschränkung und Arten-Beschränkung innerhalb des § 20 EStG, wie
- Aufhebung der Verlustbeschränkung bei Stillhalter-/Termingeschäften und Artenverrechnung
- Ebenso bei wertlos gewordenen Aktien oder Kapitalforderungen
Die Neuregelung soll die individuelle Tragfähigkeit der Steuerlast gerechter und positiv unterstützen.
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vgl. BT-Drucksache 20/13419, Gesetzentwurf Bundesregierung
