Einige könnten sich wundern, warum sich gelegentlich die Einstandswerte von Depotpositionen ohne Zu- oder Verkauf ändern. Dies tritt besonders bei Aktienpositionen auf. Ursache dafür ist in den meisten Fällen das Körperschaftsteuergesetz.

Beispiel zur Ausgangslage

am 01. Januar werden für 10.000 Euro (inkl Nebenkosten) Aktien des Immobilienunternehmens Musterhaus AG gekauft. Gemäß der Kaufabrechnung der Depotbank werden diese mit genau diesem Einstandswert ausgewiesen. Am 30. Dezember stellt der Aktionär fest, dass bei gleicher Anzahl von ausgewiesenen Anteilen (Aktien) der Musterhaus AG nur noch 9.550 Euro Einstandswert ausgewiesen sind. Eine Differenz von 450 €. Zwischenzeitlich zahlte die Musterhaus AG eine Dividende.

Ursache:

§ 27 Körperschaftsteuergesetz (KStG): Nicht in das Nennkapital geleistete Einlagen

DekorationEs wurde eine Auszahlung (steuerfreie Dividende) der Aktiengesellschaft geleistet über das sog. steuerliche Einlagekonto. Dieses gesonderte Konto muss von allen Körperschaften, insbesondere Kapitalgesellschaften, nach dem Körperschaftssteuerrecht geführt werden. Betroffen sind hier nur Unternehmen, die Ihren Sitz oder Geschäftsleitung im Inland der Bundesrepublik Deutschland haben. Dieses steuerliche Einlagekonto sorgt dafür, dass die Einlagen der oder des Gesellschafter/s gesondert getrennt werden vom Gewinn der Kapitalgesellschaft und betreffen nicht das Nennkapital (das in Aktien zerlegte Grundkapital der AG). Es handelt sich dabei um "übriges" Eigenkapital. In der Folge handelt es sich nicht um eine steuerbare Leistung bei der Ausschüttung (Dividende) an den Anteilseigner, wie es bei einer Gewinnausschüttung der Fall wäre. 

Die genannte steuerfreie "Dividende" (hier im Beispiel 450 Euro) senkt dann die Anschaffungspreise bzw Anschaffungskurse der jeweiligen Anteile der genannten Musterhaus AG. Bei einem Verkauf der Aktien werden in der Folge der reduzierte Anschaffungspreis als Basis genommen für die Ermittlung des Verkaufsgewinns/-Verlust. Bei gleichbleibenden oder steigenden Aktienkurs, steigt natürlich als Konsequenz auch der Steueranteil beim Verkauf. 

In den Ertragsabrechnungen der Depotbank ist hier häufig auch ein Hinweis auf den § 27 Körperschaftsteuergesetz (KStG) gegeben.

Spin-Off als weitere Möglichkeit

Sie besitzen Aktien des fiktiven Unternehmens Wohlstand AG. Dieses Unternehmen plant einen sogenannten Spin-Off.  Das englische Wort Spin-off beschreibt in der Wirtschaftssprache das Ausgliedern eines oder mehrer Geschäftsbereiche als neues und selbstständiges Unternehmen.  Genannte Wohlstand AG hat seinen Unternehmensbereich "Restaurantbetrieb" ausgegliedert in die dafür gegründete Wohlessen AG.  Da das Unternehmen diese Wirtschaftseinheit mit Anlegerkapital aufgebaut hat, beteiligt sie ihre Aktionäre auch an der Wohlessen AG mit Aktien im Rahmen des durchgeführeten Spin-offs.

Da es sich zwar nun um zwei Aktiengesellschaften handelt, wobei das neue Unternehmen aber Teile der "alten" AG übernimmt, werden die Aktien der Wohlessen AG nach dem deutschen Steuerrecht aber steuerneutral ausgegeben und den Anteileignern gutgeschrieben.  Dies hat zur Folge, dass durch das neue Unternehmen zwar Aktien in das Anlegerdepot gutgeschrieben werden, der Werteverlust (Geschäftsbereich = Vermögenswert) allerdings nun den Kaufpreis (Einstandswert) des ausgehenden Unternehmens (Wohlstand AG) schmälert. Das heißt, es werden neue Aktien (Wohlessen AG) mit einem Einstandswert im Depot gutgeschrieben und alten Aktien (Wohlstand AG) ein geringeren Anschaffungswert/Einstandswert anteilig zugeschrieben. Auch hier weicht dann der ursprüngliche Einstandswert daher ab.