Der Handel mit Wertpapieren, wie Aktien als Unternehmensbeteiligung, ist natürlich begleitet von Profitstreben. Hier treten gelegentlich Fragestellungen auf, ab wann oder ob überhaupt eine gewerbliche Tätitigkeit vorliegt. Zumal in der Wirtschaftswelt auch Betitelungen, Wie Finanzholding, Aktienholding oder Trading-GmbH auftauchen.

Die Gewinnerzielungsabsicht
Eine auf Dauer angelegte Tätigkeit, die auf Gewinnerzielung ausgelegt ist, rechtfertigt meist die Annahme eines Gewerbebetriebes. Der Gewinnerzielungsabsicht liegt eine Mehrung des Betriebsvermögens zu Grunde. Dabei ist die Gewinnerzielungsabsicht gar nicht mal der Hauptfaktor. Gemäß §15 Absatz 2 Satz 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG) liegt auch dann ein Gewerbebetrieb vor, wenn die Gewinnerzielungsabsicht nur ein Nebenzweck ist, sofern die sonstigen Voraussetzungen im Übrigen gegeben sind. Vor allem die Beteiligung am wirtschaftlichen Verkehr. Das Bundesfinanzministerium beschreibt dabei die Richtlinien. Gemäß dem amtlichen Einkommensteuer-Handbuchs werden dabei solche Tätigkeiten aus dem gewerblichen Bereich ausgeklammert, die nicht auf einen Leistungs‑ oder Güteraustausch ausgerichtet sind, auch wenn sie mit Gewinnerzielungsabsicht ausgeübt werden (vlg. Amtlichen Einkommensteuer-Handbuch H15.4). Entscheidend ist dabei, ob der Steuerpflichtige mit seiner Tätigkeit nach außen in Erscheinung tritt. Der Steuerpflichtige muss also öffentlich am Leistungs‑ oder Güteraustausch teilnehmen. Dabei reicht es allerdings aus, wenn nur wenige Personen bzw. Teilnehmer über den Leistungs‑ oder Güteraustausch Kenntnis haben. Der Verkauf von Wertpapieren an Börsen erfolgt in der Regel anonym. Die gewerblich Leistenden sind bei diesem Geschäftsgebaren allerdings nur die Depotbank und die Börse als Vermittler.
Fazit: Ein Aktionär erwirtschaftet kein Entgelt am öffentlichen Markt (dies tut die AG), was die Voraussetzung für eine Teilnahme am wirtschftlichen Verkehr wäre.
Kein Gewerbe bei dauerhafter Gewinnerzielungsabsicht mit Werpapieren
Ein fortgesetzter privater Wertpapierhandel, gleich ob Aktien, Optionen oder Anleihen, rechtfertigt keinen Gewerbebetrieb, auch wenn die Tätigkeit in erheblichen Umfang ausgeführt wird. Erst wenn Banken- oder Maklertypisch gehandelt wird, liegt ein Gewerbebetrieb vor. Oder noch einfacher: Da eine Privatperson keine Rechnung für seine Tatigkeit an einen Außenstehenden stellen kann für seine Tätigkeit, wie in diesem Besipiel, liegt auch keine gewerbliche Tätigkeit vor.
Genauer zu betrachten wäre allerdings eine Tätigkeit, bei dem Depotwerte (z. B. Aktien) auf einen Außenstehenden übertragen werden und dies in Rechnung gestellt wird, Z.B neben dem Kurswert eine Bearbeitungsgebühr erhoben. Eine solche Übertragung kann bei jeder Depotbank beantragt werden und wird i.d.R. auch dem Finanzamt gemeldet. Hier wäre ein Güter- und Leistungsaustausch gegeben und eine Teilnahme am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr.
Die "Finanzholding"
Das Wirtschaftsrecht macht es möglich, Gesellschaften (insbesondere Kapitalgesellschaften) zu gründen. Sei es aus steuerlichen Vorteilen oder rein formellen Gründen. Im Laufe der Zeit haben sich einige Begriffe für diese Kapitalgesellschaften (meist in Form einer GmbH) etabliert. So werden einige dieser Gesellschaften gerne als "Finanzholding GmbH" bezeichnet. Hier werden aus steuerlichen Gründen die Finanzbeteiligungen, welche unmittelbar oder in Form von Aktien oder sonstigen Verbriefungen vorliegen, in einer Kapitalgesellschaft gehalten. Bei einer Beteiligung an einer anderen Kapitalgesellschaft (z. B. AG, GmbH) von über 10% (§ 8b Abs. 4 S. 1 KStG) werden hier Vergünstigungen bezüglich des Körperschaftssteuerrechts (bei natürlichen Personen gilt das Einkommenssteuerrecht) eingeräumt. Liegt eine tragende Beteiligung vor, zahlt die beteiligte Körperschaft weniger Steuern für die Dividenden bzw. ausgezahlte Gewinnbeteiligung. Das Gewerbesteuerrecht fordert sogar eine Beteiligungsquote von über 15% (§ 9 Nr. 2a GewStG).
Hat eine gegründete Gesellschaft, z.B. eine GmbH, es auf Kursgewinne abgesehen, wird diese häufig als "Trading-GmbH" oder "Aktienholding" bezeichnet. Auch hier spielt das Körperschaftssteuerrecht die Hauptrolle. Denn unabhängig von der zuvor genannten Beteiligungshöhe werden hier die Kursgewinne bei einem Verkauf der Anteile niedriger besteuert, als das bei einer Privatperson der Fall wäre. Voraussetzung ist, dass eine Kapitalgesellschaft (z.B. GmbH) Anteile an einer anderen Kapitalgesellschaft (z.B. AG) hält. Hier geht der Fiskus wohl davon aus, dass der erwirtschaftete (Verkaufs)Gewinn eines Tages die Gesellschaft verlässt und an den Gesellschafter ausgezahlt wird. Bei diesem Schritt würde der Gewinn erneut und "endgültig" besteuert werden.
Bei den genannten Beipielen der Kapitalgesellschaften liegt häufig auch keine Teilnahme am wirtschaftlichen Verkehr vor. Diese Gesellschaften sind auf die eigene Vermögensverwaltung beschränkt, wie es auch im privaten Bereich möglich wäre, jedoch hier ohne Vergünstigungen durch das Körperschaftssteuerrecht.
So lässt sich die Rechtslegung diesbezüglich zusammenfassen in:
Die Verwaltung von eigenem Vermögen ist dem Grunde nach keine gewerbliche Tätigkeit.
Andere Beispiele dauerhafter Gewinnerzielungsabsicht/wirtschaftlicher Verkehr
Max beteiligt sich finanziell an der Dorfmetzgerei und der Dorfkneipe. Für seine finanzielle Einlage erhält Max bei der Metzgerei eine jährliche Zinszahlung, bei der Dorfkneipe eine dynamische Gewinnbeteiligung (Dividende). Das vertragliche Innenverhältnis ist nur den jeweiligen Unternehmen bekannt. Jetzt kommt es darauf an:
- Typische stille Gesellschaft: Max hat weiter mit den genannten Unternehmen nichts zu tun, wirkt nicht am unternehmerischen Geschehen mit, das Unternehmen wird nicht im gemeinsamen Namen geführt. Aus steuerlicher Sicht ist er somit nicht als Mitunternehmer anzusehen, es handelt sich bei den Zahlungen nicht um gewerbliche Einkünfte, auch, wenn die Unternehmensfortführung nicht ohne seine Einlage möglich ist.
- A-typische stille Gesellschaft: Max hat in beiden Unternehmen Mitspracherecht, wirkt aktiv am unternehmerischen Geschehen und Mangement mit. Das Unternehmen wird dennoch nicht im gemeinsamen Namen geführt. Max ist hier trotzdem als Mitunternehmer anzusehen und erzielt selbst auch gemäß §15 Abs. 1 S.1 Nr. 2 EStG Einkünfte aus Gewerbebetrieb.
Bei stillen Gesellschaften handelt es sich i.d.R. ebenso um Gesellschaften bürgerlichen Rechts (GbR). Auch wenn die Beteiligten sich entschließen, diese Zivilgesellschaft nicht unter gemeinsamen Namen (sondern "still") zu führen. Mehr dazu: Die stille Gesellschaft (StG).
Die Gründung einer GbR ist auch jederzeit ohne gewerbliche Zweckführung möglich.
Eine stille Gesellschaft (StG) ist auch mit einer Aktiengesellschaft (AG) möglich, muss aber als Sonderfall in das Handelsgegister eingetragen werden, da es der gewöhnlichen Geschäftsfinanzierung einer AG fernliegt. Es handelt sich dabei um einen Teilgewinnabführungsvertrag.
Genauere Betrachtung von Vorteilen durch Gründung einer Kapitalgesellschaft in den Artikeln (mit Rechtsgrundlage):
- Aktienhandel mit einer privaten Vermögensverwaltungsgesellschaft (mbH)
- Immobilienvermietung mit einer privaten Vermögensverwaltungsgesellschaft (mbH)
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Einkommensteuergesetz (EStG)
Amtliches Einkommenssteuer-Handbuch (EStH)
Bundesfinanzhof vom 09.07.1986 Bundessteuerblatt II
Körperschaftssteuergesetz (KStG)
Gewerbesteuergesetz (GewStG)
