Wer ein handwerklich fokussiertes Gewerbe anmelden möchte, ohne in eine Handwerksrolle hinein zu rutschen, muss eine freie gewerbliche Ausrichtung für sein Unternehmen angestreben. Eine Möglichkeit ist die Ausrichtung auf Hausmeisterdienste bzw. haushaltsnahe Dienstleistungen.
Dieses Segment bringt viel Abewechslung mit sich, ist selten auf eine Tätigkeitsklasse beschränkt und bietet somit ein breites Marktpotential. Heute den Garten richten, morgen die Fugen in der Einfahrt auskratzen, die Treppe reinigen, das Haus entrümpeln und dem Hausherren beim Tapezieren zur Hand gehen. Keine Handwerksrolle sieht sich bei solchen trivialen Dienstleistungen betreten. Auch könnte diese Art von Dienstleistungen Aufträge anziehen. Denn vieles wird heute von Unternehmen und Organisationen zur Leistungsübernahme ausgegliedert (Outsourcing) oder die überalterte private Bevölkerung oder der zeitlose Hausherr auf Hilfe angewiesen sein. Dennoch sind in dieser Branche Grenzen gezogen.
1. Beschränkungen für Hausmeisterdienste | 2. Freie Hausmeister- und sonstige Dienste | 3. Weitere zulassungsfreie Gewerbe | 4. Kammerzugehörigkeit
Die Anzahl der umsatzsteuerlichen Hausmeisterdienste in Deutschland steigt fortlaufend an, so meldeten es die Statistikprofis der Research-Plattform Statista. Bereits 2023 war die Anzahl der Dienstleister im Vergleich zum Vorjahr um weites übertroffen. Es ist ja auch eine ehrenvolle Aufgabe. Man ist mit der Betreuung eines Hauses oder eines ganzen Anwesens beauftragt. Es gehört zu den Hauptaufgaben, sich um Sauberkeit, Sicherheit und Funktionsfähigkeit zu kümmern. Es gibt jedoch einige Grenzen zu beachten. Nicht nur, was die Handwerksrollen betrifft. Einge Branchen sind durch Regelungen und weiterer Barrieren geschützt. Die gewerbsmäßige Ausübung teilweise mit Zulassungen bzw. speziellen Gewerbeerlaubnissen versehen.
Aber keine Panik. Diesbezüglich liegt eine Gewerbsmäßigkeit erst vor, wenn eine selbstständige Tätigkeiten in eigenem Namen und Rechnung erfolgt, planmäßig ausgeführt, fortgesetzt wird und auch mit der Absicht der Gewinnerzielung ausgeübt wird.
1. Beschränkungen für Hausmeisterdienste
Sollten Hausmeisterdienste vor allem gewerblich angeboten werden, ist darauf zu achten, dass mit folgenden Segmentierung nicht geworben wird, diese zur Ausübung angestrebt oder als Bestandteil im angebotenen Diensleistungsportfolio genannt und beworben werden. Ist dies nicht umgänglich, können Erlaubnisse für einzelne Bereiche beantragt werden.
1.1 Erlaubnispflichtige Wohnimmobilienverwalter- oder Maklertätigkeit
Gemäß § 34c der Gewerbeordung (GewO), sind Immobilienmakler, Darlehensvermittler, Bauträger, Baubetreuer, Wohnimmobilienverwalter, auch Wohneigentumsverwalter erlaubnispflichtige Gewerbe und Tätigkeiten. Weiter sind Tätigkeiten, wie Immobilienmakler und -Verwalter seit 2018 mit einer nachzuweisenden Weiterbildungspflicht versehen (§ 34c Abs. 2a GewO). Innerhalb von 3 Jahren müssen hier tätige Weiterbildungsbescheinigungen vorlegen. Dies gilt nicht nur für den Gewerbetreibenden, sondern auch für die Erfüllungsgehilfen, sollte diesen dieser Geschäftsbereich überlassen werden. Diese Regelung dient vor allem dem Schutz der Verbraucher.
Wer gewerbsmäßig (in eigenem Namen und auf eigene Rechnung) für Wohnungseigentümergemeinschaften verwaltende Tätigkeiten ausübt, insbesondere Mietverhältnisse verwaltet, unterliegt definitiv einer Erlaubnispflicht (vgl. §34c Abs. 1 Nr. 4 GewO). Auch Nebenkostenabrechnungen sind Teil der Wohnimmobilienverwaltung.
Allerdings gibt es wohl auch hier Grauzonen der allgemeinen Interessensvertretung als Assistent des Eigentümers oder rechtmäßig Beauftragten (z.B. Makler mit Erlaubnis). Solange diese selbst den Wohnraum bewerben, vermitteln und der Interessensvertreter (Assistent) hier keine Vertragsabschlüsse oder Vermittlungen durchführt, noch Provisionen erhält (Nachweis zur Gelegenheit zum Vertragsabschluss gemäß § 652 BGB i.V.m. WoVermRG). Der Assistent vor dem zur Besichtigung erschienenen Interessent nicht in eigenem Namen und auf eigene Rechnung handelt, weder im Expose noch Angebots-Anzeige als Verantwortlicher genannt ist. Es ergibt sich wohl dann auch ein kleiner Freiraum. Besonders, wenn beispielsweise keine Klauseln der Makler- und Bauträgerverordnung (MaBV) sowie dem Gesetz zur Regelung der Wohnungsvermittlung (WoVermRG) oder dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) dabei verletzt werden. Dies sollte nicht der Fall sein, wenn lediglich eine Rundführung als Vertretung stattfindet und ein gekennzeichnetes Mietvertragsmuster gezeigt wird. Ferner darauf hingewiesen wird, dass die vertraglichen Angelegenheiten an dieser Stelle nicht bestehen.
Insbesondere, wenn man auch den Satz 1 des §34c der GewO zur Kenntnis nimmt: "Wer gewerbsmäßig ...", was wohl in einem solchen Fall erst recht nicht vorliegt.
1.2 Gewerbsmäßige Schädlingsbekämpfung und Tierhaltung
Das Tierschutzgesetz (TierSchG) gibt im § 11 vor, dass bestimmte Tätigkeiten mit Tieren nur von berechtigten Fachpersonal aus- und durchgeführt werden dürfen. Eine behördliche Erlaubnis der örtlich zuständigen Dienststelle ist zwingend notwendig (vgl. § 11 Abs. 1 TierSchG). Zuständige Dienststellen sind hier dem Veterinärwesen untestellt.
Betroffen ist dabei vor allem die gewerbsmäßige Schädlingsbekämpfung von Wirbeltieren. Zu diesen gehören auch Frösche, Kröten, Mäuse u.a. Nager, Fische und Vögel. Das Aufstellen von zwei Mausefallen beim Auftraggeber erreicht allerdings noch lange nicht die gewerbsmäßige Schädlingsbekämpfung von Wirbeltieren.
Zulassungspflichtige Giftstoffe stellen eine weitere Hürde dar, ggf auch bei der Insektenbekämpfung.
Ebenso betroffen sind dem § 11 TierSchG folgend das Abhalten von Tierbörsen für Wirbeltiere zum Zwecke des Tausches oder Verkaufs an Dritte oder das gewerbsmäßige Züchten oder Halten von Wirbeltieren (außer Wildtiere und Nutztiere). Auch das Vermitteln gegen Entgelt oder sonstiger Gegenleistung von Wirbeltieren sind erlaubnispflichtig, sollte dies gewerbsmäßg erfolgen .
Als Voraussetzungen für solche Tätigkeiten gilt der Nachweis der erforderlichen Sachkunde sowie ein einwandfreies polizeiliches Führungszeugnis. Ebenso Art- und Haltungsgerechte Räumlichkeiten und Gehege sind vorzuweisen; erst dann kann eine Erlaubnis für diese speziellen Gewerbe erteilt werden. Zuständig ist die Abteilung für Vererinärwesen beim Amt für Verbraucherschutz sowie Gewerbe und Umwelt.
1.3 Gewerbsmäßige Personenbeförderung
Wer Personen gegen Entgelt befördert, benötigt einen Personenbeförderungsschein (salopp "P-Schein"). Dieser stellt eine zusätzliche Fahrerlaubnis dar, um Fahrgäste gewerblich zu befördern. Dies betrifft Fahrer von Taxis (auch dem Zwecke unterstellte Mietwagen), Kranken- und Sanitätswagen. Auch Fahrer von Transportwagen von Schüler- oder Behinderten, sollten diese Tätigkeiten entgeltlich, gewerbsmäßig und so geschäftsmäßig erfolgen.
Zu dem Erwerb dieses Zusatzscheins gilt je nach Klientel ein Mindestalter von 19 bzw 21 Jahren. Ein eintragungsfreies Führungszeugnis und ärztlich bestätigte Fahreignung muss ebenso vorgelegt werden. Bei Taxidiensten wird sogar eine bestandene Ortskunde- und Fachkundeprüfung vorausgesetzt. Mit Gebühren bis zu 350 Euro sind dabei zu rechnen - selbstverständlich exklusive dem erforderlichen Führerschein.
Speziell bei Taxiunternehmen ist eine Genehmigung der zuständigen Verkehrsbehörde Voraussetzung. Es handelt sich dabei um eine Taxikonzession, eine Berechtigung bzw. Erlaubnis diese Dienstleistung in einer Region auszuführen.
2. Freie Hausmeister- und sonstige Dienste
Bis auf wenige Rahmenbedingungen sind dem eigenen Hausmeisterbetrieb kaum Grenzen gesetzt. Nicht erlaubnispflichtig sind die Hilfstätigkeiten zur Pflege und Instandhaltung von Immobilien, der Gartenanlagen und Nebengebäude (z.B. Gartenhaus, Garagen). Wichtig ist nur hier, dass keine Handwerksrolle übernommen wird, wie z.B. die volle Breite einer Elektroinstallationsfirma, eines Dachdecker-Unternehmens, Fliesenleger-Betriebes oder von einem anderen erlaubnispflichtigen Dienstleister. Die Handwerksrolle ist ein Verzeichnis, die zulassungspflichtige Handwerke laut der Handwerksordung (HwO) beschreibt (Anlage A). Kleine Ausbesserungen und Randtätigkeiten zeigen sich hier aber als schadlos.
Was Handwerksrollen und zulassungspflichtige Gewerbe angeht, könnte auch dieser Artikel weiterhelfen, welcher auch eine Auflistung enthält >> Pflichtmitgliedschaft und Beitragszahlungen bei der Handwerkskammer
So kann man die Tätigkeiten des (auch gewerblichen) Hausmeisters oder allgemeinen Dienstleister beispielhaft zusammenfassen als:
2.1 Besorgungen, Hol- und Bringdienste
- Allgemeine Botendienste
- Besorgungen im Auftrag
- Abholservice in geringem Umfang
2.2 Sicherheitsgewährleistung, Aufsicht, Wartung und nahe Dienstleistungen
- Inspektion des Gesamtzustandes einer Immobilie, der Außenanlage und Nebengebäude. Einschließlich Kontrollgänge und Schließdienst. Dazu gehören auch die Aufzugsanlage und (Tief)Garagen
- Wartung von Heizungsanlagen - Funktionsprüfung- und Gewährleistung durch Konfiguration, Entlüften, Wasserstandskontrolle; Wasser- und Brennstoffvorrat gewährleisten
- Vorratsprüfung und Besorgungsdienstleistungen, z. B. von Glühbirnen, Putzmittel & Arbeitsmaterial
- Prüfung auf Einhaltung der Hausordnung
2.3 Wartungsarbeiten
- Dichtungs- und Filterwechsel
- Auswechseln von Griffen und Schließzylindern bei Türen und Fenstern
- Leuchtmittel auswechseln, wie Glühbirnen
- Möbelbeschläge auswechseln und justieren
- Beschädigungen an Tapeten, Putz und Wandbeschichtung ausbessern
- Verschließen und verspachteln von Löchern und Rissen
- Schmierstoffe von Schanieren erneuern
- Geräte und Anlagen auf Stromversorgung und Sicherungsausfall prüfen
- Einfache Trockenbauarbeiten
2.4 Montage und Installation
- Aufstellen von Waschmaschinen
- EDV-Geräte aufstellen und anschließen
- Multimediengeräte aufstellen und anschließen, wie Fernseher, Radios, auch Satellitenschüssel
- Einfaches aufstellen und einstellen von Kommunikationsgeräten, wie Telefone
- Aufstellen von Haushalts- oder Küchengeräten
- Lampen, Bilder, Vorhänge, Gardinen auf-/abhängen
- Möbelmontage von Fertigteilen
- Montage von einfachen Zäunen und Abgrenzungen
2.5 Reinigungs- und Pflegearbeiten
- Garten- und Anwesenpflege, Rasen mähen, Unkraut entfernen, Hecken, Buschwerk und Bäume beschneiden, Rasen sprengen, Blumen gießen)
- Kehrdienst, Gartenabfälle entsorgen, Papier- und Abfallkörbe leeren, Mülltonnen bereitstellen
- Gewährleistung freier Abflüsse und Siphon, Wasserabläufen, Boden- und Regenrinnen, Siebe der Waschmaschine
- Schneeräumung, Bestreuung von Gehwegen
- Aufräumarbeiten, Müllbeseitigung, Sperrgutabfuhr
- Sanitärbetreuung
- Einfache(!) Schädlingsbekämpfung
3. Weitere zulassungsfreie Gewerbe
Es gibt zahlreiche Metiers, die ohne eine Meisterqualifikation selbstständig ausgeübt werden können. Werden diese als Hauptzweck betrieben ist eine Zugehörigkeit zur Handwerkskammer (HWK) unumgänglich.
- Bodenlegerarbeiten, wie die Verlegung von Teppichen, PVC/Laminat
- Einbau von Baufertigteilen, wie Türen, Zargen, Regale, Sonnenschutz
- Rohr-, Rinnen- und Kanalreinigungsarbeiten
- Teppichbodenreinigungsarbeiten
- Bautrocknungsarbeiten
Auch hier bietet sich an, seinen Hausmeisterdienst zu erweitern.
4. Kammerzugehörigkeit
Ob ein Hausmeisterdienst zur Handwerkskammer (HwK) oder Industrie- und Handelskammer (IHK) zugehörig ist, ist weitgehend abhängig von der Art der erbrachten Leistung. Da in der Vielzahl handwerkliche Dienstleistungen erbracht werden, ist eine Zugehörigkeit zur HWK jedoch typisch. Handelt es sich hingegen um verwaltende Tätigkeiten (viele erlaubnispflichtig!), ist eine Zugehörigkeit zur IHK begründet.
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Quellen
Research Plattform Statista in Auswertung: "Unternehmen im Bereich Hausmeisterdienste in Deutschland bis 2023"
Gewerbeordnung (GewO)
Handwerksordnung (HwO), Anlage A
Tierschutzgesetz (TierSchG)
Makler- und Bauträgerverordnung (MaBV)
Regelung der Wohnungsvermittlung (WoVermRG)
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
