Mit Sicherheit haben sich schon einige Wirtschafter gefragt, ob Finanz- oder Portfolioverwaltung zu Ihrer beruflich selbstständigen Tätigkeit passt. Dieser Bereich ist in der Bundesrepublik Deutschland sehr sensibel und mit einigen Hürden verbunden.

Bestimmte Tätigkeiten erfordern eine Zulassung und Fachkundenachweis sowie eine umfangreiche Berufshaftpflicht. Besonders, wenn bankähnlich Geschäfte getätigt werden. Eine Zulassung über die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) bleibt selten hier unumgänglich.

Zulassungspflicht bei gewerblicher Vermögens- und Finanzverwaltung

Wer gewerbsmäßig Finanzanlagen vermittelt, zum Kauf berät oder eigenständig verwaltet, benötigt eine behördliche Erlaubnis. Dabei spielt es keine Rolle, ob es sich um offene oder geschlossene Investmentvermögen oder Vermögensanlagen handelt. Wichtige Grundlagen sind für diese Branche der

  • § 34f der Gewerbeordnung (GewO) - Finanzanlagenvermittler
  • § 15 Wertpapierinstitutsgesetz (WpIG) - Erlaubnis für das Erbringen von Wertpapierdienstleistungen und -nebendienstleistungen
  • § 1 Gesetz über das Kreditwesen (KWG), der erlaubnispflichtige Finanzdienstleistungen in § 1, Absatz 1a, definiert

Wobei die GwO die Ausübung von Gewerbe in Deutschland regelt, das WpIG die aufsichtsrechlichen Anforderungen von Wertpapierinstituten. Wertpapierinstitute sind dabei weniger Banken, sondern Finanzportfolioverwalter, Anlageberater, Eigenhändler oder Orderausführer, wie Wertpapiermakler (engl. auch "Broker" genannt). Das KWG kodifiziert den rechtlichen Rahmen für die Zulassung, übt Aufsicht als auch Kontrolle von Banken aus sowie bestimmten weiteren Finanzdienstleistern mit Sitz in Deutschland.

Der § 34f GewO bezieht sich hauptsächlich auf die gewerbsmäßige Vermittlung und Beratung von Finanzanlagen, wie offene und geschlossene Investmentvermögen (z.B. Immobilienfonds) oder vergleichbare Vermögensanlagen. Hierzu ist eine Erlaubnis erforderlich.

Wer zum Beispiel auch als Finanzportfolioverwalter seine Dienstleistung Dritten anbieten möchte, benötigt nach § 15 Abs. 1 WpIG dafür eine Zulassung. Die Hürden sind dabei als Hoch anzusehen. Nur beschreibt der § 2 WpIG die Wertpapierdienstleistungen hier etwas genauer mit u.a.

  • Finanzkommissionsgeschäft: Anschaffung oder Veräußerung von Finanzinstrumenten im eigenen Namen für fremde Rechnung. 
  • Emissionsgeschäft: Übernahme von Finanzinstrumenten für eigenes Risiko zur Platzierung oder die Übernahme gleichwertiger Garantien. 
  • Anlagevermittlung: Vermittlung von Geschäften über die Anschaffung und die Veräußerung von Finanzinstrumenten.
  • Abschlussvermittlung: Anschaffung oder Veräußerung von Finanzinstrumenten in fremdem Namen für fremde Rechnung.
  • Platzierungsgeschäft: Platzierung von Finanzinstrumenten ohne feste Übernahmeverpflichtung.
  • Betrieb eines organisierten oder multilateralen Handelssystems: Einer Vielzahl von Personen ermöglichen am Kauf und Verkauf von Finanzinstrumenten teilzuhaben und Verträge abzuschließen.
  • ... und viele analoge Sachverhalte mehr. 

Der Absatz 3 deffiniert die "Wertppiernebendienstleistungen" mit u.a. Verwahrung und die Verwaltung von Finanzinstrumenten und "Nebengeschäfte" im Artikel 4, die ein eingeschränktes Verwahrgeschäft und Drittstaateneinlagenvermittlung sowie Kryptoverwahrgeschäft/Kryptowertpapierregisterführung beschreibt. 

Tätigkeiten & Zulassungspflicht im Fokus

Der Zulassungspflicht unterliegen somit definitiv:

  • Anlagevermittlung nach § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 1 KWG. Die Vermittlung von Geschäften über die Anschaffung und die Veräußerung von Finanzinstrumenten.
  • Anlageberatung nach § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 1a KWG. Die Abgabe von persönlichen Empfehlungen an Kunden oder deren Vertreter, die sich auf Geschäfte mit bestimmten Finanzinstrumenten beziehen [...] und nicht ausschließlich über Informationsverbreitungskanäle oder für die Öffentlichkeit bekannt gegeben wird. Es handelt sich meist um "maßgeschneiderte" Anlageformen, die auf die persönliche Lage des Interessenten zugeschnitten sind und die Anlageformen öffentlich nicht zugänglich.
  • Betrieb eines multilateralen Handelssystems nach § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 1b KW, welches auf Massengeschäfte abzielt.
  • Platzierungsgeschäft nach § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 1c KW, ohne feste Übernahmeverpflichtung. Dies betrifft die Vermittlung und den Verkauf von Wertpapieren auf dem Markt.
  • Betrieb eines organisierten Handelssystems nach § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 1d KWG, welches auf Massengeschäfte abzielt.
  • Abschlussvermittlung nach § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 2 KWG, Vertragsgeschäfte bezüglich Wertpapierkauf/-verkauf aus dem -oder in das- Vermögen eines Dritten (häufig Provisionsgeschäfte).
  • Finanzportfolioverwaltung nach § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 3 KW, Verwaltung einzelner in Finanzinstrumenten angelegter Vermögen für andere mit Entscheidungsspielraum.
  • Eigenhandel nach § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 4 a bis d KW, was hauptsächlich die Beschaffung von Wertpapieren für Dritte beinhaltet zu selbst gestellten Preisen.
  • Drittstaateneinlagenvermittlung nach § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 5 KWG, Dieses Kriterium nach dem Bankaufsichtsrecht beschreibt die Annahme und Weiterleitung von Finanziellen Einlagen. Die aktive Vermittlung erfolgt an Länder außerhalb der Europäischen Union.
  • Kryptoverwahrgeschäft nach § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 6, was die eigenständige Verwahrung, Verwaltung und die Sicherung von Kryptowerten, wie Bitcoin, Token oder Monero.
  • KWG Sortengeschäft nach § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 7, was den aktiven Handel betrifft mit ausländischem Bargeld bzw. Sorten.
  • KWG Factoring nach § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 9 KWG, dies betrifft den aktiven Ankauf von Forderungen des Klienten gegenüber einem Dritten.
  • Finanzierungsleasing nach § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 10 KWG, Das Finanzierungsleasing betrifft die Überlassung beweglicher/unbeweglicher Wirtschaftsgüter auf der Grundlage von Leasingverträgen.
  • Anlageverwaltung nach § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 11 KWG. Hier müssen Vermögenswerte für Kunden aktiv verwaltet werden und Fremdgelder in Finanzinstrumente investiert werden. Dies überschreitet weit eine Beratung. Es impliziert das aktive Entscheiden und Handeln des Vermögenswerwalters.
  • Eingeschränktes Verwahrgeschäft nach § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 12 KWG. Hier werden Wertpapiere für andere verwahrt, ohne selbst ein Kreditinstitut zu sein. 

Voraussetzungen für Finanzanlagenvermittler nach § 34f GewO

Die rechtlichen Voraussetzungen gelten insbesondere für Finanzvermittler, die nach der Bereichsausnahme des  § 2 Abs. 6 S. 1 Nr. 8 KWG beraten möchten. Diese Ausnahme beinhaltet zum Beispiel, dass Finanzdienstleister, die bereits in einem anderen Staat des Europäischen Wirtschaftsraums (Freihandelszone: EU+Zusatzstaaten) zugelassen sind, keine Zulassung der Bafin benötigen, wenn sie bereits in Ihrem Heimatstaat eine Zulassung besitzen. Besonders gefördert werden soll damit die Dienstleistungsfreiheit innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums, bei Erfüllung bestimmter Anzeige- und Informationspflichten gemaß § 53b KWG. Diese Dienstleister können in Ihrem Heimatland die entsprechende Tätigkeit bei ihrer zuständigen Behörde melden, diese leitet die Information dann an die deutsche Bafin weiter.
Ferner gilt hier der § 3 Abs. 1 S. 1 Nr. 11 WpIG, welcher Unternehmen klassifiziert, die nicht als Wertpapierinstitute gelten, obwohl sie Wertpapierdienstleistungen erbringen. Dies gilt insbesondere für Wertpapierdienstleistungen für andere inländischen Kreditinstituten und Wertpapierinstitute, bei der ausschließlich die Anlageberatung und die Anlagevermittlung zwischen Kunden und den betreffenden Institutionen stattfinden. Auch für andere Staaten, wenn die Voraussetzungen von § 53b KWG gegeben sind.
Hier ist nicht nur eine Erlaubnis nach § 34f GewO erforderlich, sondern die Tätigkeit muss auch umgehend § 11a GewO in das zuständige Register eingetragen werden. 

Die Erlaubnisprlicht kann in drei Kategorien eingeordnet werden, und betreffen hauptsächlich:

  1. Anteile oder Aktien an inländischen offenen Investmentvermögen oder offenen EU-Investmentvermögen sowie ausländischen offenen Investmentvermögen, dessen Vertrieb nach dem Kapitalanlagegesetzbuch zugelassen ist
  2. Anteile oder Aktien an inländischen geschlossenen Investmentvermögen oder geschlossenen EU-Investmentvermögen sowie ausländischen geschlossenen Investmentvermögen, dessen Vertrieb nach dem Kapitalanlagegesetzbuch zugelassen ist
  3. Vermögensanlagen im Sinne des § 1 Abs. 2 des Vermögensanlagengesetzes. Dies kann die Vermittlung von öffentlich angebotenen Anteilen an Genossenschaften, nicht verbriefte Genussrechte oder Namensschuldverschreibungen betreffen.

Diese Form der Diensterbringung bedarf nicht nur der behördlichen Zulassung, sondern auch weitere Voraussetzungen, wie die persönliche Zuverlässigkeit (z.B. Keine Vorstrafen), das Vorweisen von geordneten Vermögensverhältnissen (z.B. keine Eintragung in Schuldnerregister oder laufende Insolvenzverfahren), ein vorliegende Berufshaftpflichtversicherung von etwa 1,2 Euro für jeden Versicherungsfall. Ferner eine Sachkundeprüfung, bei der Fachwissen modularisiert abgeprüft wird, sofern diese nicht bereits erfolgte. 

Das kleine und große Verwahrgeschäft

Einige Verwahrgeschäfte sind nur Kreditinstituten (Banken Lizenz) vorbehalten. So kann das große Verwahrgeschäft (laufendes Dopotgeschäft) nach § 1 Abs. 1 Nr. 5 KWG nur von Kreditinstituten angeboten werden. Jedoch ist auch das eingeschränkte Verwahrgeschäft nach § 1 Abs. 1a Nr. 12 KWG (KWG-Erlaubnis für Finanzdienstleistungen) vorbehalten, dass von Betreibern sonstiger Finanztechnologien und Vermögensverwaltern betrieben werden darf. Dies betrifft Einzelmandate zur eingeschränkten Verwahrung von Vermögenswerten. So kann auch im eingeschränkte Verwahrgeschäft eine Einzel-Depotführung mit Abwicklung von Bezugsrechten und Dividenden stattfinden.

Abgrenzung

Vermögensberatung versus Vermögensverwaltung

Was auch den gesetzlichen Rahmen betrifft ist hier die Entscheidungsgewalt ein Hauptfaktor, der den wesentlichen Unterschied aufzeigt. Bei der Vermögensberatung trifft der Klient alle Anlageentscheidungen selbst, verwaltet sein Vermögen selbst und arbeitet bei seiner Produktauswahl auf eigene initiative. Bei der Vermögensverwaltung trifft der Dienstleister diese Entscheidungen im Rahmen eines Mandats eigenständig. Während die Beratung sich auf Empfehlungen, Hinweise auf Risiken (so auch ein möglicher Totalverlust) und die Erstellung von Anlagenklassifizierungen erstreckt, übernimmt die Vermögensverwaltung die aktive Umsetzung und das Management des Vermögens im Ganzen oder zu erheblichen Teilen.

Die Gesetzeslage ist zum Anlegerschutz ausgelegt, was nicht mehr als richtig ist! Jedoch wird dies häufig mit dem aktiven Führen und eigenständigen Halten bzw. Verwahren dieser Vermögenswerte verknüpft. Ebenso die aktive gewerbsmäßige Vermittlung (Finanzvermittler nach § 34f GewO) von Investments auf systematischen Niveau.

Wer als Freiberufler oder gewerblicher Wirtschaftsdienstleister einer Person eine Grundberatung für dessen eigenständige Verwaltung seines Werte-Portfolios erteilt, arbeitet -sofern geringer Umfang gegeben ist- jenseits von erlaubnispflichtigen derartigen Tätigkeiten. Zumindest lässt sich das aus dem gesetzlichen Rahmen ableiten. Besonders, wenn es sich um Anlagemöglichkeiten handelt, die öffentlich zugänglich sind, keine persönliche Vermittlung notwendig ist oder der Bedarf dazu besteht, somit unabhängig und neutral sowie allgemein bleibt. Besonders, wenn es sich um eine erfolgsunabhängige und provisionsfreie Tätigkeit handelt. Es bleibt die Beratung grundsätzlichen Risikos und die Wirtschaftlichkeitsberatung. Vorraussetzung ist aber die ausbleibende Ausrichtung auf die persönliche Situation des Interessenten, verbunden mit "maßgeschneiderten" Anlagewerten auf die Vermögenslage des Kunden.  

 Dieser Artikel enthält nur eine rahmenhafte Darstellung und ersetzt weder eine Einzelfallprüfung oder Rechtsberatung. 

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Quellen:

Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bafin) im Merkblatt "Ausnahme Anlageberatung im Rahmen anderer beruflicher Tätigkeit" vom 09.11.2010

Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bafin) im Merkblatt "Merkblatt Ausnahme für Angehörige freier Berufe" vom 28.10.2010

§34f der Gewerbeordnung (GewO)

§§1,32 Gesetz über das Kreditwesen (KWG),

§15 Wertpapierinstitutsgesetz (WpIG)

IHK Nord Westfahlen im Informations-Artikel: "Informationen zur Erlaubnis § 34f Gewerbeordnung (GewO)", Nr. 3621832