Selbstständigkeit: Kammermitgliedsbeiträge fallen bei einigen Berufsgruppen automatisch an, die der jeweiligen Kammer zugehörig sind. Die Gesamtbeiträge werden aufgrund des von den Finanzämtern festgesetzten Gewerbeertrags berechnet, neben dem Grundbeitrag.
In diesem Artikel geht es insbesondere um die allgemeine Beitragspflicht und Zugehörigkeit zur Industrie- und Handelskammer (IHK) sowie eine eventuelle Doppelmitgliedschaft bei der Handwerkskammer (HWK). Pflichtmitgliedschaften und Zugehörigkeiten anderer Kammern, wie die Landwirtschaftskammer oder Apothekerkammer, bleiben dabei außer acht.
Kammer-Beispiele
Wirtschaftskammern |
Kammern der Freiberufe |
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Zugehörigkeit zur Industrie- und Handelskammer (IHK)
➥ Verpflichtende Zugehörigkeit und Beiträge ausländischer Rechtsformen
Im laufe der Zeit, haben sich einige Rechtsformen von Kapitalgesellschaften auf dem Globus etabliert. Im Rahmen des strategischen Managements ist es durchaus möglich, eine Kapitalgesellschaft formell im Ausland zu gründen und eine Zweigniederlassung in Deutschland anzumelden. Vor Formulierung der Erleichterungsregelung der deutschen Unternehmensgesellschaft (UG) als Vorstufe der GmbH, hat sich vor Dekaden eine richtige Welle in Deutschland etabliert, in Großbritanien eine Limited (Ltd) zu gründen, dort als Kapitalgesellschaft Rechenschaft in Form von Jahresabschlüssen abzulegen, aber seinen operativen Geschäftssitz in der BRD zu führen. Hauptgrund war, dass die Gründung von Kapitalgesellschaften in Deutschland mit hohen Summen für die Haftungsbeschränkung einher ging. Kapitalgesellschaften sind prinzipiell als eigenständige juristische Person anzusehen.
Pflichtmitglied bei der IHK sind alle Unternehmen, vor allem Kapitalgesellschaften, die Ihren Sitz im Bezirk einer zuständigen Kammer haben. Die IHK ist eine berufsständische Körperschaft des öffentlichen Rechts, die eine berufsständige Selbstverwaltung wahrnimmt. Die Zugehörigkeit zur IHK und Pflichtmitgliedschaft mit Beitragszahlungen ist vielmehr daran geknüpft, ob das Unternehmen gewerbesteuerpflichtig ist. Auch, wenn nur eine Betriebsstätten im Wirkungskreis einer Kammer vorliegt. Es ist irrelevant, ob das Unternehmen in das deutsche Handelsregister oder in einem Register eines anderen Staates eingetragen ist. Das Unternehmen muss einen nach Art oder Umfang kaufmännisch eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordern, dies ist bei Kapitalgesellschaften generell der Fall. Es hat sich der einfache Grundsatz etabliert: "Eine Kapitalgesellschaft ist Kaufmann kraft Gesetz.". Sie ist objektiv gewerbesteuerpflichtig.
Zu ausländischen Unternehmen, insbesondere Kapitalgesellschaften, formulieren die Beitragsordungen der Kammern:
"Dieses Kriterium ist ebenfalls erfüllt, wenn der IHK-Zugehörige in einem Register eines anderen Staates eingetragen ist, soweit dieses Register eine dem deutschen Handelsregister vergleichbare Funktion hat."
Die Pflichtmitgliedschaft betrifft also hier sämtliche ausländische Kapitalgesellschaften, wie die spanische Sociedad Limitada (S.L.), die französische Société à responsabilité limitée (SARL) und die US-amerikanische Corporation (Corp.).
➥ In Deutschland ansässige Beteiligungs- und Verwaltungsgesellschaften
Wird eine Kapitalgesellschaft gegründet, die dem alleinigen Zweck dient, verschiedene Beteiligungen an Unternehmen als juristische Person zu halten (z.B. als UG, GmbH), liegt eine Verwaltungsgesellschaft bzw Beteiligungsgesellschaft vor. Geschäftsgegenstand ist hier der Erwerb und die Verwaltung von Beteiligungen an anderen Gesellschaften, weiteren Kapitalanlagen oder Immobilien. Die Voraussetzungen für die IHK-Zugehörigkeit sind aufgrund ihrer Rechtsform bereits gegeben. Sie sind objektiv gewerbesteuerpflichtig. Damit wäre auch die IHK-Zugehörigkeit und folgende Beitragspflicht gegeben.
➥ Einzelunternehmer
Einzelunternehmer ist im Falle der Zugehörigkeit zur IHK jeder Gewerbetrieb, der kein reines Handwerksunternehmen ist (Zugehörigkeit zur HWK). Auch, wenn dieser nur Kleinunternehmer ist. Als Grundsatz gilt auch hier: der unternehmerische Ertrag muss der Gewerbesteuer unterliegen. Allerdings sieht die IHK einen großzügigen Freibetrag dabei an. D.h. Minderverdiener bleiben ggf. von Beitragszahlungen verschont, sind aber der IHK zugehörig und Pflichtmitglied.
➥ Mehrere Betriebsstätten
Gemäß § 12 AO ist jede feste Geschäftseinrichtung oder Anlage, die der Tätigkeit eines Unternehmens dient, als Betriebsstätte anzusehen. Jede Betriebsstätte wird kraft Gesetzes die IHK-Zugehörigkeit bei der örtlich zuständigen Kammer auferlegt. Liegen im gleichen Kammerbezirk mehrere Betriebsstätten, wird der Grundbeitrag der IHK nur einmal erhoben, der Zusatzbeitrag durch die individuellen Gewerbeerträge der Betriebsstätten festgelegt.
➥ Freie Berufe
Freiberufler führen keinen Gewerbebetrieb, sondern eben einen freien Beruf. Angehörige freier Berufe sind grundsätzlich nicht der IHK zugehörig und müssen folglich hier auch keine Beiträge zahlen. Allerdings kann jeder Freiberufler, der steuerlich „Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit“ (§ 18 EStG) erzielt, auch zusätzlich einen Gewerbebetrieb führen. In diesem Fall werden steuerlich „Einkünfte aus Gewerbebetrieb“ (§ 15 EStG) zu Grunde gelegt. Unabhängig von einem Gewerbesteuerfreibetrag, besteht aber dann für eben diese gewerbliche Einkünfte als Grundmeßwert, eine Zugehörigkeit zur IHK und es können Beiträge folglich anfallen. Ob eine freiberufliche oder gewerbliche Tätigkeit vorliegt, entscheidet generell das zuständige Finanzamt.
Dennoch kann bei Freiberuflern eine Zugehörigkeit zu einer anderen berufsständischen Kammer bestehen, beispielsweise Anwälten (Anwaltskammer) oder Ärzten (Ärztekammer). Eine Zugehörigkeit zusätzlich zur IHK und eine resultierende Beitragspflicht sind aber auch hier nicht damit gänzlich ausgeschlossen, sollte nebenbei eine gewerbliche Tätigkeit ausgeübt werden. Sollte ein Zahnarzt nebenbei Zahnpasta und Zahnseide verkaufen, würde dies eine Zugehörigkeit auch zur IHK begründen, da diese Einnahmen (unabhängig vom Gewerbesteuerfreibetrag) steuerlich den Einkünften aus Gewerbebetrieb unterliegen. Bei gewerblichen Mindereinnahmen (sog. Bagatellbeträge), wird selbstverständlich hier von einer Beitragspflicht bei der IHK abgesehen, unabhängig der potentiellen Zugehörigkeit. Es werden nur die gewerblichen Einkünfte als Bemessungsgrundlage zur Berechnung des IHK-Beitrages herangezogen.
➥ Eingetragener Verein
Auch ein eingetragener Vereine (e.V.) bleibt nicht von einer Zugehörigkeit zur IHK und ggf Beitragspflicht verschont. Auch, wenn eigentlich bei einem eingetragen Verein ein in kaufmännischer Weise nach Art oder Umfang eingerichteter Geschäftsbetrieb nicht erforderlich ist. Dies tritt allerdings nur ein, wenn der Verein einen Gewerbeertrag von über 5.200 Euro pro Jahr aufweist.
➥ Konzerne
Großunternehmen sind immer der IHK zugehörig. nach einigen Kriterien unterliegen diese sogar einem erhöhten Grundbeitrag. Sie erfordern prinzipiell einen nach Art oder Umfang eingerichteten Geschäftsbetrieb. Sind alleine aufgrund ihrer Rechtsform (meist Kapitalgesellschaft) als Kaufmann anzusehen.
➥ Gemischtgewerbliche Betriebe
Unternehmen die ausschließlich ein Handwerk ausüben oder handwerksähnlich tätig sind, gehören der berufsstänischen Handwerkskammer (HWK) an. Weisen diese Betriebe aber einen nichthandwerklichen Betriebsteil auf, gehören sie mit diesem Anteil der Industrie- und Handelskammer (IHK) an (sog. gemischtgewerbliche Betriebe). Zusätzliche Beiträge fallen aber nur dann an, wenn der Betrieb nach Art oder Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert und der unter die IHK fallende Umsatzteil 130.000 Euro übersteigt. Bei der Berechnung der IHK-Beiträge wird nur der Gewerbeertrag, der auf den Betriebsteil entfällt, der weder handwerklich noch handwerksähnlich ist.
➥ Personengesellschaften
Bei Personengesellschaften besteht eine Zugehörigkeit zur IHK, wenn die Einnahmen der Gewerbesteuer unterliegen. Beiträge fallen auch hier nur nach Erschöpfung des Freibetrags der IHK-Beitragspflicht an. Der Freibetrag der Beitragspflicht zur IHK liegt weit unterhalb des Gewerbesteuerfreibetrags. Dabei muss es sich aber um natürliche Personen handeln. Anmerkung: Eine Kapitalgesellschaft hätte als juristische Person im Rahmen einer gegründeten Personengesellschaft keinen Anspruch auf einen Gewerbesteuerfreibetrag. Einer Kapitalgesellschaft wird zudem prinzipiell das Erfordernis, einen nach Art oder Umfang kaufmännischen Geschäftsbetrieb zu haben, unterstellt.
➥ Komplementärgesellschaften
Bei Personengesellschaften mit einer natürlichen Person und einer juristischen Person (z.B. GmbH & Co. KG) gelten abweichende Bestimmungen. Wird die GmbH nur in dieser Personengesellschaft als persönlich haftender Gesellschafter eingesetzt, geht dies für die Kapitalgesellschaft mit einem ermäßigten Grundbeitrag zur IHK einher. Zugehörigkeit und prinzipielle Beitragspflicht sind gegeben.
